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Anhörung zum 1. KJHSRG: Acht Sachverständige, eine offene Frage – wer führt den Eignungsvergleich?

KJHSRG Anhörung – acht Sachverständige halten Puzzleteile hoch, eine Fachkraft sucht das fehlende Teil in der Mitte

Stand: 20.10.2026. Regierungsentwurf Bundestags-Drucksache 21/8274 vom 30.09.2026. Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend am Montag, 12.10.2026. Schriftliche Stellungnahmen: Ausschussdrucksachen 21(13)52 und 21(13)57a bis 57g. Ausschussberatung und 2./3. Lesung noch nicht terminiert. Nicht beschlossen, nicht in Kraft.

Hundertfünf Minuten, acht Sachverständige, acht schriftliche Stellungnahmen. Am 12.10.2026 hat der Familienausschuss des Bundestages den Regierungsentwurf zum 1. KJHSRG angehört. Die Parlamentsnachrichten (hib 811/2026) fassen das Ergebnis so zusammen: Die Sachverständigen halten eine Strukturreform für sinnvoll, bezweifeln aber, dass dieser Entwurf die Kommunen finanziell entlastet.

Für Ihre Arbeit ist ein anderer Befund wichtiger. Zum Vorrang von Regel- und Infrastrukturangeboten nach § 27 Abs. 5 SGB VIII-E lehnen drei Stellungnahmen ihn ab: die der AGJ, von ver.di und vom Institut für Sozialpädagogische Forschung Mainz (ism). Alle anderen, die sich dazu äußern, knüpfen ihn an Bedingungen. Und fast jede dieser Bedingungen landet an derselben Stelle: im Hilfeplan.

Meine These für diesen Beitrag: Die Anhörung hat den Streit um den Vorrang nicht entschieden. Sie hat ihn verlagert, vom Gesetzestext in die Akte. Wer darauf wartet, dass der Bundestag den Eignungsvergleich sauber definiert, bekommt 2028 einen Eignungsvergleich, den andere definiert haben.

In unserem Beitrag zur ersten Lesung hatte ich gefordert, die drei Schutzklauseln aus der Gesetzesbegründung in den Gesetzestext zu holen: nur tatsächlich verfügbare Angebote, Pflicht zur Kombination bei Teildeckung, keine Anwendung des Vorrangs im Kinderschutz. Diese Forderung steht nach der Anhörung nicht mehr allein. Ihr Kern kommt jetzt auch von einem Träger der Erziehungshilfe und von kommunaler Seite.

Was die Sachverständigen gesagt haben

Alle acht Stellungnahmen liegen auf der Ausschussseite des Bundestages. Ein Wortprotokoll der Anhörung war am 20.10.2026 dort nicht veröffentlicht. Die folgenden Kernaussagen stammen aus den schriftlichen Stellungnahmen und aus der hib-Meldung vom Anhörungstag.

Daniel Thomsen, Kreis Nordfriesland (21(13)52, 02.10.2026). Er begrüßt den Entwurf im Grundsatz und hält den Vorrang für „grundsätzlich sinnvoll“, aber nur unter einer Bedingung: „Ein Vorrang ist fachlich gerechtfertigt, wenn ein geeignetes Angebot tatsächlich zeitnah verfügbar ist und den individuellen Bedarf mindestens ebenso gut deckt.“ Die Vorrangprüfung im Hilfeplan müsse „verwaltungsökonomisch bleiben“. Nordfriesland hat Jugendhilfe und Eingliederungshilfe für Minderjährige seit 2008 organisatorisch zusammengeführt und arbeitet seit 2010 mit infrastruktureller Bildungsassistenz an Schulen.

Dr. Lydia Hajasch, Bundesvereinigung Lebenshilfe (21(13)57a). Dem Entwurf fehle eine seriöse Kostenfolgenabschätzung. Die Lebenshilfe fordert, die Regelungen zur Bildungsassistenz (§§ 35b, 80a SGB VIII-E) nicht in diesem Gesetz zu treffen. Die Erprobungsklausel hält sie für „weder zielführend noch praktikabel“. Für die Hilfeplanung wichtig sind zwei Forderungen: Die ICF-orientierte Bedarfsermittlung aus dem Referentenentwurf soll zurück ins Gesetz. Außerdem soll das Jugendamt den Hilfeplan den Betroffenen „in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form“ zur Verfügung stellen.

Andreas Jungnitz, SAM Hameln (21(13)57b). Er unterstützt die Ausrichtung auf ein infrastrukturelles System ausdrücklich. Grundlage ist ein seit fünfzehn Jahren laufendes Modell mit 45 Schulen. Bildungsassistenz für eine ganze Klasse sei „deutlich mehr, weil anspruchsvoller als der ‚Pooling‘-Gedanke“.

Angela Smessaert, AGJ (21(13)57c). Die AGJ lehnt das Vorranggebot ab. Es steigere „das Risiko der Zuweisung einer für den Einzelfall unterkomplexen Hilfe, die den Bedarf jedoch nicht beendet, sondern seine Deckung verzögert“. Sie fordert, den 01.01.2033 als neuen Termin für die inklusive Lösung erkennbar festzuschreiben, und lehnt die Erprobungskommunen ab. Die Entfristung der Verfahrenslotsen soll dagegen jetzt beschlossen werden.

Dr. Andreas Dexheimer, Diakonie Rosenheim (21(13)57d). Er spricht als Vorstand eines Trägers, dessen Leistungen und Finanzierung nach eigener Aussage „von diesem Gesetz unmittelbar betroffen sind“. Er begrüßt den einzelfallbezogenen Eignungsvergleich, stellt aber klar: „Ein Vorranggebot schafft noch keine verfügbaren Angebote.“ Er verlangt, die Kombination bei Teildeckung im Gesetz zur Pflicht zu machen und die Ausnahmen bei Kindeswohlgefährdung und jugendgerichtlichen Hilfen ausdrücklich zu regeln. Seine Stellungnahme enthält die genaueste Beschreibung, was ein Eignungsvergleich im Hilfeplan dokumentieren muss. Dazu unten mehr.

Heinz Müller, ism Mainz (21(13)57e). Er lehnt den Entwurf in der vorliegenden Form ab. Für Vorrang und Bildungsassistenz schlägt er ein zwölfmonatiges Moratorium und eine unabhängige Sachverständigenkommission vor. Sein Kernsatz: „Ein gesetzlicher Vorrang von Regelangeboten schafft weder zusätzliche Plätze noch die fachlichen Voraussetzungen, um einen individuellen Hilfebedarf angemessen zu decken.“ Seine Modellrechnungen zeigen das an einem Beispiel: Für die Verlagerung aus § 34 SGB VIII ins sozialpädagogisch begleitete Jugendwohnen wären je nach Aufenthaltsdauer 8.300 bis 16.700 zusätzliche Plätze nötig, der Aufbau kostet bis 2037 rund 1,0 bis 2,7 Milliarden Euro.

Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände (21(13)57f, 09.10.2026). Sie begrüßt das Ziel des Vorrangs ausdrücklich. Die Formulierung zum Vorrang der Jugendsozialarbeit führe aber „in der Praxis zu Unklarheiten“: Angebote nach § 13 SGB VIII seien freiwillig, eine Pflicht, sie vorzuhalten, gebe es nicht. Es müsse „zwingend geklärt werden, wer die Eignung solcher Maßnahmen prüft und zu welchem Zeitpunkt“. Die Einsparannahme von 30 bis 50 Prozent bei den Hilfen zur Erziehung nennt sie „nicht belastbar“. Die Erprobung der inklusiven Lösung lehnt sie derzeit ab.

Dr. Elke Alsago, ver.di (21(13)57g). „Das Vorranggebot lehnt ver.di ab.“ Für Fachkräfte im Allgemeinen Sozialen Dienst verändere sich die Begründungslast: „Sie müssen nun darlegen, warum das Infrastrukturangebot nicht ausreicht, nicht zumutbar oder eine individualisierte Hilfe notwendig ist.“ Daneben warnt ver.di davor, die Personalqualifikation in Einrichtungen an „wahrzunehmende Funktionen“ zu binden (§ 45 Abs. 2, § 78c Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII-E). Das öffne die Tür für De-Professionalisierung.

Was das für Ihre Hilfeplanung bedeutet

Der Eignungsvergleich hat noch keinen Inhalt, nur einen Ort. § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII-E sagt, wo über den Vorrang entschieden wird: im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, auf Grundlage des Bestands nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII und des festgestellten erzieherischen Bedarfs. Was dabei geprüft und festgehalten werden muss, sagt die Vorschrift nicht. Die kommunalen Spitzenverbände benennen genau diese Lücke. Gefüllt hat sie in der Anhörung nur eine Stellungnahme, die der Diakonie Rosenheim. Dexheimer will im Hilfeplan festgehalten haben: Bedarf und Ziele, die „tatsächliche Verfügbarkeit (Anbieter, Beginn, Kapazität) sowie Qualität, Intensität, Dauer und Verlässlichkeit“ des Angebots. Dazu Öffnungszeiten, Sprache, Barrierefreiheit, Schutz- und Beziehungsbedarfe, die Bedarfsanteile von Regelangebot und Einzelhilfe sowie einen Überprüfungstermin.

Das ist kein Gesetzestext. Es ist der Standard, an dem sich ein Eignungsvergleich fachlich messen lassen muss. Ob er ins Gesetz kommt, entscheidet der Ausschuss. Ob er in Ihren Akten steht, entscheiden Sie.

Schlank heißt nicht dünn. Thomsen fordert eine „verwaltungsökonomische“ Vorrangprüfung ohne Parallelverfahren. Das ist berechtigt. Niemand braucht ein zweites Gutachten neben dem Hilfeplan. Aber ein Eignungsvergleich, der nur aus dem Satz „Ein Angebot nach § 13 Abs. 3 kommt nicht in Betracht“ besteht, ist nicht schlank. Er ist angreifbar. Schlank ist, wenn die Begründung in fünf Zeilen steht, weil die Beobachtungen dahinter schon dokumentiert sind.

Die Falle der Defizitsprache. Den unbequemsten Satz der Anhörung schreibt das ism: „Um Unterstützung zu erhalten, müssen Defizite des Kindes oder der Familie immer genauer beschrieben werden.“ Müller beschreibt damit eine paradoxe Wirkung. Wer die Einzelhilfe gegen ein Regelangebot verteidigen muss, schreibt das Kind schlechter, als es ist. Das kenne ich aus drei Jahrzehnten Erziehungshilfe auch ohne Vorranggebot. Berichte vor einer Fortschreibung wurden dunkler, je knapper das Budget war.

Die Antwort darauf ist nicht weniger Dokumentation, sondern eine andere. Die ICF-CY beschreibt nicht, was einem Kind fehlt. Sie beschreibt, welche Aktivität in welchem Kontext unter welchen Umweltfaktoren gelingt oder scheitert und was das für die Teilhabe bedeutet. Genau diese Auflösung braucht ein Eignungsvergleich. Die Kita kann nicht „gleichermaßen geeignet“ sein, wenn der Bedarf an der Abendsituation zu Hause hängt. Das lässt sich in Teilhabesprache belegen, ohne das Kind zu pathologisieren. Die Lebenshilfe fordert für die Eingliederungshilfe ein solches ICF-orientiertes Instrument ausdrücklich zurück ins Gesetz. Für die Hilfen zur Erziehung fordert es niemand. Sie können es trotzdem verwenden. Wie das aussieht, zeigt unsere Seite zum ICF-CY-Ansatz.

Kein „Leistungsplan“, keine Textform. Wer nach der Anhörung einen „Hilfe- und Leistungsplan ab 2028“ erwartet: Der Regierungsentwurf spricht in § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII-E weiter vom „Hilfeplan“ (Drs. 21/8274, S. 17). Die Lebenshilfe weist darauf hin, dass der Entwurf anders als der Referentenentwurf keine Textform für den Hilfeplan mehr vorsieht. Nur die Stellungnahme des Normenkontrollrats spricht noch von der „Textform für den Hilfe- und Leistungsplan“ (S. 52). Das ist ein Überbleibsel aus dem Referentenentwurf. Für Sie heißt das: Einen Anspruch der Familie, den Hilfeplan in verständlicher Form ausgehändigt zu bekommen, schreibt der Entwurf nicht vor. Die Lebenshilfe will das ändern.

Bildungsassistenz: der Hilfeplan fällt weg, die Beweislast nicht. Für infrastrukturelle Bildungsassistenz gilt § 36 nicht (§ 27 Abs. 6 Satz 1, § 35b Satz 2 SGB VIII-E). Hilfeplanung findet nach § 35b Satz 4 nur statt, wenn noch keine Bedarfsfeststellung erfolgt ist und eine nötig ist, um die Eignung festzustellen. Die Lebenshilfe liest die beiden Voraussetzungen als kumulativ und nennt den Spielraum der Jugendämter „kaum justiziabel“. Dexheimer weist darauf hin, dass § 35b Satz 3 eine Einzelbegleitung bei unzureichendem Gruppenangebot nur „in der Schule“ sichert. Die Kita fehlt dort.

Junge Volljährige, Verfahrenslotsen, Kostenheranziehung

Junge Volljährige und Careleaver. Der Vorrang der Jugendsozialarbeit gilt nicht nur für Jugendliche, sondern ausdrücklich auch bei der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII (§ 27 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII-E; Begründung S. 40). Die Nachbetreuung nach § 41a bleibt laut Begründung anwendbar, auch wenn ein Angebot nach § 13 den Anspruch erfüllt. Die Bundesregierung rechnet damit, dass für mindestens 25 Prozent der 66.788 jungen Menschen zwischen 16 und 27 Jahren in einer Hilfe nach § 34 ein Angebot nach § 13 Abs. 3 geeigneter oder gleich geeignet ist (S. 32).

Drei Stellungnahmen setzen genau hier an. Dexheimer: „Ausbildungsaufnahme oder Volljährigkeit belegen keinen geringeren Hilfebedarf.“ Maßstab seien verlässliche Bezugspersonen, Alltagsunterstützung und erreichbare Krisenhilfe. Er fordert, den Vorrang in § 41 selbst zu regeln und beim Wechsel ins Jugendwohnen Beziehungskontinuität verbindlich zu planen. Das ism: „Eine geringere Betreuungsintensität begründet noch keine gleich geeignete Hilfe.“ Und die kommunalen Spitzenverbände bestätigen das Problem von der anderen Seite: Angebote nach § 13 seien freiwillig, eine Pflicht, sie vorzuhalten, gebe es nicht.

Ich habe in meinen Jahren im Gruppendienst genug junge Menschen mit 18 in die Verselbstständigung begleitet. Die Ausbildungsstelle war selten das Problem. Das Problem war der Sonntagabend, an dem niemand mehr anrief. Wenn das nicht im Hilfeplan steht, steht es nirgends.

Verfahrenslotsen. Hier liegen die Positionen am weitesten auseinander. Der Entwurf hebt die Befristung von § 10b SGB VIII auf (Art. 6 Nr. 2, in Kraft am Tag nach der Verkündung). AGJ, Diakonie Rosenheim und Lebenshilfe unterstützen das. Die kommunalen Spitzenverbände lehnen die bundesgesetzlich angeordnete Fortführung „nachdrücklich“ ab, weil sie in die kommunale Organisationshoheit eingreife. Der Bundesrat hatte eine Verlängerung nur bis Ende 2031 vorgeschlagen, die Bundesregierung lehnt das ab. Scheitert das Gesetz, laufen die Lotsen nach geltendem Recht Ende 2027 aus.

Kostenheranziehung. Der Regierungsentwurf ändert § 91 SGB VIII nur redaktionell (Art. 2 Nr. 19, S. 19). Eine pauschalierte Kostenheranziehung der Eltern steht nicht im Gesetzestext. Das Vorblatt verschiebt die „Weiterentwicklung der Regelungen zur Kostenheranziehung“ ausdrücklich in die zweite Stufe der Reform (S. 4). Die kommunalen Spitzenverbände kritisieren in ihrer Stellungnahme trotzdem eine „pauschalierte Kostenbeteiligung nach §§ 91 ff.“ mit Anrechnung des Kindergeldes. Auf welche Fassung sie sich beziehen, geht aus der Stellungnahme nicht hervor. Im Regierungsentwurf finde ich die Regelung nicht. Für Careleaver ändert sich nichts: Junge Menschen werden seit dem 01.01.2023 nicht mehr aus eigenem Einkommen zu den Kosten herangezogen (Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.12.2022, BGBl. 2022 I S. 2824), daran rührt der Entwurf nicht.

Wie es weitergeht und was Sie jetzt tun sollten

Das Verfahren, soweit belegt:

  • 08.10.2026: erste Lesung im Bundestag, 20 Minuten Aussprache, Überweisung federführend an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • 12.10.2026: öffentliche Anhörung, 13:30 bis 15:15 Uhr
  • 13.10.2026: Meldung über die Antwort der Bundesregierung (Drs. 21/8472) auf eine Kleine Anfrage der Grünen (Drs. 21/8155). Darin verteidigt die Regierung die Erprobungsklausel (hib 814/2026).
  • Abschließende Ausschussberatung: noch nicht terminiert (Ausschussseite, Stand 20.10.2026: „Derzeit liegen keine Termine vor“)
  • 2./3. Lesung: noch nicht terminiert
  • Danach zweiter Durchgang im Bundesrat. Das Gesetz ist zustimmungsbedürftig. Die Länder haben im ersten Durchgang eine Kostenbeteiligung des Bundes gefordert. Die Bundesregierung hält die Kinder- und Jugendhilfe in ihrer Gegenäußerung für ausgenommen von der im Juni vereinbarten Regel zur Veranlassungskonnexität (Gegenäußerung zu Ziffer 24 a).
  • Inkrafttreten laut Entwurf: Art. 1 und Art. 6 (u. a. „Betreute Wohnformen“, Personalqualifikation, Verfahrenslotsen) am Tag nach der Verkündung, Art. 2 (Vorrang, neuer § 36, Bildungsassistenz, Erprobung, Wirksamkeit in § 78b) am 01.01.2028.

Die Fraktionen. In der ersten Lesung sprachen Bundesministerin Karin Prien (CDU) sowie für die Fraktionen Birgit Bessin (AfD), Truels Reichardt (SPD), Denise Loop (Bündnis 90/Die Grünen), Heidi Reichinnek (Die Linke) und Wolfgang Dahler (CDU/CSU). Mitberaten wurde der Gesetzentwurf der AfD-Fraktion „Rückbesinnung auf biologische Geschlechter in der Kinder- und Jugendhilfe“ (Drs. 21/8372), der in der Anhörung nicht behandelt wurde. Die Inhalte der Reden gebe ich hier für keine Seite wieder. Wo die Fraktionen beim Vorrang und beim Eignungsvergleich stehen, wird spätestens in der Beschlussempfehlung des Ausschusses greifbar.

Für Fachkräfte im Jugendamt:

1. Übernehmen Sie Dexheimers Liste als internes Schema, bevor es jemand vorschreibt. Pro geprüftem Angebot: Anbieter, frühester Beginn, freie Kapazität, Intensität, Bedarfsanteil, der gedeckt wird, Bedarfsanteil, der offen bleibt, Überprüfungstermin. Ein Eignungsvergleich mit diesen Feldern ist prüfbar. Einer ohne sie ist eine Behauptung.

2. Prüfen Sie Ihre Bestandsfeststellung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII auf Verfügbarkeit. Die kommunalen Spitzenverbände sagen selbst, die Eignungsprüfung erfordere „ein kontinuierliches Monitoring“ von Auslastung und Personal. Eine Bestandsliste ohne Wartezeiten ist für § 36 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII-E wertlos.

Für Träger und Fachkräfte in der stationären Hilfe:

3. Beschreiben Sie bei den 16- bis 21-Jährigen den Bedarf, den § 13 nicht deckt, in Teilhabesprache. Gemeint ist nicht „weiterhin hoher Unterstützungsbedarf“, sondern: Wer ist abends erreichbar, was passiert in Krisen, an welchen Tagen bricht der Alltag weg, mit welcher Folge für Ausbildung und Wohnen. Das braucht Verlaufsbeobachtungen zwischen den Hilfeplangesprächen, nicht eine Zusammenfassung am Abend davor. Ein laufend geführter, digitaler Beobachtungsstrom, etwa über eine browserbasierte Plattform wie AlltagQuest, liefert genau dieses Material. Die Bewertung bleibt bei Ihnen. Hilfen bei der Formulierung finden Sie im Hilfeplan-Muster mit Vorlage und im Beitrag zu § 41 SGB VIII.

4. Nutzen Sie das Fenster, solange der Ausschuss nicht abschließend beraten hat. Eine Stellungnahme Ihres Trägers an die Berichterstatterinnen und Berichterstatter aller Fraktionen wirkt jetzt mehr als nach der 2./3. Lesung. Nehmen Sie eine Forderung, die in der Anhörung von unterschiedlichen Seiten kam und deshalb schwer abzulehnen ist: Nur tatsächlich und zeitnah verfügbare Angebote dürfen in den Eignungsvergleich, und bei Teildeckung ist die Kombination mit Hilfe zur Erziehung Pflicht. Beides steht in der Begründung des Entwurfs (S. 40). Es gehört in den Gesetzestext.

Fazit

Acht Gutachten, und keines hat geklärt, was ein Eignungsvergleich enthalten muss. Der Gesetzgeber hat jetzt die Gelegenheit, das nachzuholen. Ob er sie nutzt, ist offen. Sicher ist nur, wo die Frage 2028 zum ersten Mal gestellt wird: in einer Fortschreibung, zu der Sie den Bericht schreiben. Beginnen Sie damit nicht erst 2028.


Häufige Fragen (FAQ)

Ist das 1. KJHSRG nach der Anhörung beschlossen?

Nein. Stand 20.10.2026 hat der Ausschuss den Entwurf noch nicht abschließend beraten. Ein Termin für die 2./3. Lesung ist nicht veröffentlicht. Danach muss der Bundesrat zustimmen.

Haben die Sachverständigen den Vorrang von Regelangeboten abgelehnt?

Drei von acht Stellungnahmen lehnen das Vorranggebot ab (AGJ, ver.di, ism Mainz). Die übrigen, die sich dazu äußern, knüpfen es an Bedingungen, vor allem an die tatsächliche und zeitnahe Verfügbarkeit des Angebots.

Gibt es ab 2028 einen „Hilfe- und Leistungsplan“?

Nicht nach dem Regierungsentwurf. § 36 Abs. 2 SGB VIII-E spricht weiter vom „Hilfeplan“. Eine Textform für den Hilfeplan sieht der Entwurf nicht mehr vor.

Gilt der Vorrang der Jugendsozialarbeit auch für Careleaver und junge Volljährige?

Ja. Nach § 27 Abs. 5 Satz 2 und § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII-E ist er auch bei der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 zu prüfen. Die Nachbetreuung nach § 41a bleibt laut Begründung anwendbar.

Kommt eine pauschalierte Kostenheranziehung der Eltern?

Nicht mit diesem Entwurf. § 91 SGB VIII wird nur redaktionell angepasst. Die Kostenheranziehung soll in der zweiten Reformstufe weiterentwickelt werden.

Bleiben die Verfahrenslotsen?

Der Entwurf entfristet § 10b SGB VIII. Die kommunalen Spitzenverbände lehnen das ab, AGJ, Lebenshilfe und Diakonie Rosenheim befürworten es. Ohne das Gesetz enden die Lotsen nach geltendem Recht Ende 2027.


Hinweis zum Verfahrensstand und zu den Fundstellen

Alle Angaben zum Gesetzestext beziehen sich auf die Bundestags-Drucksache 21/8274 vom 30.09.2026. Die Seitenangaben folgen der gedruckten Fassung und können von den Seitenangaben der Vorabfassung abweichen, die unser Beitrag zur ersten Lesung verwendet hat. Paragrafen mit dem Zusatz „-E“ sind Entwurfsfassungen und nicht geltendes Recht. Die Aussagen der Sachverständigen sind den schriftlichen Stellungnahmen entnommen. Mündliche Beiträge in der Anhörung konnten nicht ausgewertet werden, weil am Stand-Tag kein Wortprotokoll vorlag. Zur ersten Lesung sind nur die Rednerinnen und Redner laut Textarchiv des Bundestages genannt, die Inhalte der Reden sind für keine Fraktion wiedergegeben. Termine für Ausschussberatung, 2./3. Lesung und Bundesrat waren am Stand-Tag nicht veröffentlicht. Für rechtsverbindliche Auslegung gilt erst der verkündete Gesetzestext.

Stand dieses Beitrags: 20.10.2026.

Quellen

  1. Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8274: Gesetzentwurf der Bundesregierung, 1. KJHSRG, 30.09.2026 (mit Stellungnahme des NKR, des Bundesrates und Gegenäußerung)
  2. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Öffentliche Anhörung zum 1. KJHSRG, 12.10.2026, abgerufen 20.10.2026
  3. Ausschussdrucksache 21(13)52: Daniel Thomsen, Kreis Nordfriesland, 02.10.2026
  4. Ausschussdrucksache 21(13)57a: Dr. Lydia Hajasch, Bundesvereinigung Lebenshilfe, 07.10.2026
  5. Ausschussdrucksache 21(13)57b: Andreas Jungnitz, SAM Hameln, 07.10.2026
  6. Ausschussdrucksache 21(13)57c: Angela Smessaert, AGJ, 08.10.2026
  7. Ausschussdrucksache 21(13)57d: Dr. Andreas Dexheimer, Diakonie Rosenheim, 08.10.2026
  8. Ausschussdrucksache 21(13)57e: Heinz Müller, ism Mainz, 08.10.2026
  9. Ausschussdrucksache 21(13)57f: Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, 09.10.2026
  10. Ausschussdrucksache 21(13)57g: Dr. Elke Alsago, ver.di, 09.10.2026
  11. hib 811/2026: „Kritischer Blick auf Reform der Kinder- und Jugendhilfe“, 12.10.2026
  12. hib 814/2026: „Regierung verteidigt Reform der Kinder- und Jugendhilfe“, 13.10.2026
  13. Deutscher Bundestag, Textarchiv: Erste Lesung, 08.10.2026
  14. Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe vom 21.12.2022, BGBl. 2022 I Nr. 56 vom 28.12.2022, S. 2824, in Kraft seit 01.01.2023
  15. hilfeplaene.de: „Erste Lesung um 0:15 Uhr“, Stand 08.10.2026

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