Erste Lesung um 0:15 Uhr: Was der Regierungsentwurf zum 1. KJHSRG aus Ihrem Hilfeplangespräch macht
Stand: 08.10.2026. Regierungsentwurf Bundestags-Drucksache 21/8274 vom 30.09.2026 (Vorabfassung) mit Stellungnahme des Bundesrates vom 25.09.2026 und Gegenäußerung der Bundesregierung. Erste Lesung im Bundestag angesetzt für die Nacht zu Freitag, 09.10.2026, 0:15 Uhr. Noch nicht beschlossen, nicht in Kraft.
Wenn ich heute mit Einrichtungen spreche, kommt die Frage nach der Reform meistens in derselben Form: „Ist der Vorrang jetzt eigentlich durch?“ Gemeint ist der Vorrang von Regel- und Infrastrukturangeboten vor der Hilfe zur Erziehung. Die ehrliche Antwort lautet: Er ist weiter, als viele gehofft haben. Die Ausschüsse des Bundesrates hatten empfohlen, ihn zu streichen. Das Plenum der Länderkammer ist dieser Empfehlung am 25.09.2026 nicht gefolgt. In seiner Stellungnahme, die dem Regierungsentwurf als Anlage 3 beiliegt, steht keine Forderung mehr, § 27 Abs. 5 SGB VIII-E zu streichen.
Damit geht der Entwurf mit seinem Kern in den Bundestag. Und dieser Kern sitzt nicht irgendwo im Gesetz, sondern in der Vorschrift, die Sie am besten kennen: § 36 SGB VIII. Meine These für diesen Beitrag: Der Regierungsentwurf macht das Hilfeplangespräch zum Ort des Preisvergleichs. Wer dort ab 2028 keinen Eignungsvergleich führen kann, verliert ihn.
In unserem Beitrag zum Kabinettsbeschluss hatte ich geschrieben, der Vorrang sei „umkämpft, aber nicht vom Tisch“. Das muss ich fortschreiben: Nach dem ersten Durchgang im Bundesrat ist er weniger umkämpft als im September.
Was jetzt neu ist: der Entwurf im Wortlaut
Bisher mussten wir mit Sekundärquellen arbeiten. Seit dem 30.09.2026 liegt der Regierungsentwurf als Bundestags-Drucksache 21/8274 vor, mit Begründung, Normenkontrollrat, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung. Damit lassen sich die Paragrafen erstmals am Text prüfen. Die wichtigsten Befunde:
Der Vorrang steht in § 27 Abs. 5 SGB VIII-E, und zwar in zwei Stufen. Satz 1: Infrastrukturelle Angebote oder Regelangebote, „insbesondere nach den §§ 13, 16 bis 18, 22 bis 24“, werden vorrangig gewährt, wenn sie „im Einzelfall geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind“. Satz 2 ist der Teil, der die stationäre Jugendhilfe direkt trifft: Bei Jugendlichen und jungen Volljährigen gehen Hilfen nach § 13 SGB VIII, also der Jugendsozialarbeit, vor, wenn sie geeigneter oder gleichermaßen geeignet sind.
Die Entscheidung darüber wandert in § 36 Abs. 2 SGB VIII-E. Im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte soll künftig nicht nur über die Hilfeart entschieden werden (Nr. 1), sondern auch über den Vorrang nach § 13 (Nr. 2) und über den Vorrang von Infrastruktur- und Regelangeboten (Nr. 3). Bei Nr. 3 ist geregelt, worauf sich die Prüfung stützt: auf den Bestand an Einrichtungen und Diensten, den die Jugendhilfeplanung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII festgestellt hat, und auf den „im Einzelfall festgestellten erzieherischen Bedarf“.
Der Hilfeplan bleibt ein Hilfeplan. Der bekannte Satz aus § 36 Abs. 2 SGB VIII bleibt fast wörtlich erhalten, nur dass jetzt ausdrücklich „die Fachkräfte“ den Hilfeplan aufstellen (§ 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII-E, Drs. 21/8274, S. 15):
„Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen die Fachkräfte zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist.“
Wer nach dem „Hilfe- und Leistungsplan“ aus dem Referentenentwurf sucht: Im Gesetzestext des Regierungsentwurfs steht in § 36 Abs. 2 weiterhin „Hilfeplan“. Den Begriff „Hilfe- und Leistungsplan“ verwendet nur noch die Stellungnahme des Normenkontrollrates (Anlage 2). Unser Beitrag vom Hilfeplan zum Hilfe- und Leistungsplan beschreibt also den Stand des Referentenentwurfs.
Neu ist dagegen § 36 Abs. 1 SGB VIII-E. Beteiligung, Beratung und Aufklärung sollen in einer für Eltern und Kind „verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form“ erfolgen. Auf Verlangen wird eine Person des Vertrauens an der Hilfeplanung beteiligt.
Der Eignungsvergleich: Was die Begründung verspricht und was im Gesetz fehlt
Die Begründung zu § 27 Abs. 5 (Drs. 21/8274, S. 39 f.) enthält drei Sätze, die Sie kennen sollten, bevor das erste Jugendamt sie vergisst:
- In die Prüfung, ob ein Angebot gleich geeignet ist, „können nur tatsächlich für den Einzelfall verfügbare Angebote einbezogen werden“.
- Deckt das Regelangebot den Bedarf nur teilweise, „muss das Infrastruktur- oder Regelangebot mit Hilfe zur Erziehung kombiniert werden“.
- Bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII, §§ 1666, 1666a BGB) und bei jugendgerichtlich veranlassten Hilfen kommt der Vorrang nicht zur Anwendung.
Das sind gute Sätze. Sie haben einen Schönheitsfehler: Sie stehen in der Begründung, nicht im Gesetz. In § 27 Abs. 5 SGB VIII-E steht weder das Wort „verfügbar“ noch die Ausnahme für Kinderschutzfälle. Eine Gesetzesbegründung ist Auslegungshilfe. Wenn im Jahr 2029 ein Bescheid auf eine Wartelistenstelle in der Jugendsozialarbeit verweist, steht im Gesetz nichts, worauf Sie sich berufen könnten.
Wie ernst der Gesetzgeber den Vorrang meint, zeigt die Kostenrechnung. Die Bundesregierung geht davon aus, dass von 66.788 jungen Menschen zwischen 16 und 27 Jahren in einer Hilfe nach § 34 SGB VIII für mindestens 10 % ein Angebot nach § 13 Abs. 3 SGB VIII (sozialpädagogisch begleitetes Wohnen) „geeigneter“ und für mindestens weitere 15 % „gleichermaßen geeignet“ ist. Diese Angebote seien „um ca. 30 % günstiger“ (S. 32). Ab 2033 rechnet sie hier mit 250 Millionen Euro Einsparung im Jahr.
Rechnet man die Einsparungen aus dem Vorblatt nach (S. 5, S. 31–33), ergibt sich ein klares Bild. Ab 2036 sind es 1.340,65 Millionen Euro im Jahr. Sie setzen sich zusammen aus rund 1 Milliarde Euro gebremstem Kostenzuwachs bei Kita- und Schulassistenz, 250 Millionen aus dem Vorrang der Jugendsozialarbeit vor § 34, 100 Millionen aus Kindertagesbetreuung statt sozialpädagogischer Familienhilfe, abzüglich 9,35 Millionen für die Verfahrenslotsen. Das ist meine eigene Nachrechnung, die Summe geht exakt auf. Jeder dieser Euros kommt aus Leistungen, keiner aus der Verwaltung. Der Normenkontrollrat merkt an, die Einsparungen seien „mit großen Prognoseunsicherheiten behaftet“ (S. 52).
In drei Jahrzehnten stationärer Erziehungshilfe habe ich genug 17-Jährige erlebt, bei denen auf dem Papier „Schule, Ausbildung, Wohnen“ stand. Der eigentliche Bedarf war ein Erwachsener, der um 23 Uhr noch da war. Ein Eignungsvergleich, der nur die Überschriften vergleicht, macht aus diesem Jugendlichen einen Fall für § 13 Abs. 3. Die Begründung verspricht einen „konkreten Vergleich der Eignung“. Ob es ein konkreter Vergleich wird, hängt allein davon ab, was in Ihrer Akte steht.
Bildungsassistenz, Verfahrenslotse, „Hilfen aus einer Hand“
Bildungsassistenz (§ 27 Abs. 6, § 35b, § 80a SGB VIII-E). Anleitung und Begleitung in der Kita oder Schule werden als infrastrukturelle Angebote gewährt, die der Jugendhilfeträger mit den Schulbehörden plant. Der Satz mit den größten Folgen: „die Vorschriften zur Hilfeplanung (§ 36) sind nicht anzuwenden“. Eine Einzelbegleitung gibt es nur, wenn kein Angebot nach § 80a besteht oder der Bedarf eine einzeln zur Seite gestellte Begleitung erfordert. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich, dass der Anspruch auf 1:1-Betreuung in besonderen Einzelfällen bestehen bleibt (Anlage 3, Ziffer 8). Er kritisiert aber die Planung nach § 80a als „deutlich bürokratischer“ (Ziffer 24 b). Für die stationäre Praxis bedeutet das: Bei einem Kind aus der Wohngruppe mit Schulbegleitung fällt der Schulvormittag 2028 aus dem Hilfeplan heraus, sobald die Begleitung infrastrukturell organisiert ist. Wenn Sie nicht dokumentieren, was dort passiert, sieht es niemand mehr.
Verfahrenslotse (§ 10b SGB VIII). Die Befristung wird aufgehoben (Art. 6 Nr. 2 des Entwurfs), und zwar mit Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung. Der Bundesrat wollte die Lotsen nur bis Ende 2031 verlängern und eine Kostenbeteiligung des Bundes. Die Bundesregierung lehnt beides ab (Gegenäußerung zu Ziffer 21). Scheitert das Gesetz, laufen die Lotsen nach geltendem Recht Ende 2027 aus.
„Hilfen aus einer Hand“. So überschreibt der Bundestag den Entwurf in seiner Ankündigung. Im Gesetzestext ist es kleiner. Hilfearten dürfen kombiniert werden (§ 27 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII-E). Bei gleichzeitigem Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe sollen Einrichtungen Leistungen erbringen, die beides abdecken (§ 35a Abs. 5 SGB VIII-E). Das Jugendamt wird als Rehabilitationsträger ausdrücklich an Teil 1 SGB IX gebunden (§ 3 Abs. 4 SGB VIII-E). Für Kinder mit körperlicher, geistiger oder Sinnesbeeinträchtigung gibt es die Zuständigkeit aus einer Hand nur in Erprobungskommunen nach § 10c SGB VIII-E. Diese Erprobung ist bis zum 31.12.2032 befristet, das Bundesministerium berichtet bis zum 31.03.2030. Der Bundesrat will auch diese Klausel streichen (Ziffer 24 c), die Bundesregierung lehnt ab.
ICF-CY. Hier liegt die eigentliche Lücke. In den Erprobungskommunen gilt innerhalb der Hilfeplanung das Gesamtplanverfahren nach §§ 117 bis 122 SGB IX (§ 10c Abs. 2 SGB VIII-E). Damit gilt dort auch § 118 SGB IX mit seiner ICF-orientierten Bedarfsermittlung. Überall sonst schreibt der Regierungsentwurf für die Hilfen zur Erziehung kein ICF-orientiertes Verfahren vor. Eine eigene Vorschrift zur ICF-orientierten Bedarfsermittlung, wie sie der Referentenentwurf noch als § 38b SGB VIII-E vorsah, finde ich im Gesetzestext nicht. Der neue § 35c regelt nur, wann ein Gutachten oder eine ärztliche Stellungnahme nötig ist. Dabei verlangt gerade der Eignungsvergleich nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 genau diese Auflösung: welche Aktivität, in welchem Kontext, mit welchen Umweltfaktoren, mit welcher Auswirkung auf Teilhabe. Ohne eine solche Beschreibung lässt sich nicht begründen, warum die Kita oder die Jugendwohnung „nicht gleichermaßen geeignet“ ist. Wie das praktisch aussieht, zeigt unsere Seite zum ICF-CY-Ansatz. Zur Vorgeschichte: Inklusive Lösung 2028 und unsere Kritik am Referentenentwurf.
Entlastung der Jugendämter. Hier sind die Änderungen konkret, aber klein. Die Frist zur Meldung der vorläufigen Inobhutnahme wird von sieben Werktagen auf einen Monat verlängert (§ 42a Abs. 4 SGB VIII-E). Die ärztliche Altersbestimmung ist nur noch in begründeten Zweifelsfällen vorgesehen, gegen die Entscheidung gibt es kein Vorverfahren mehr (§ 42f SGB VIII-E). Die örtliche Zuständigkeit darf automatisiert geprüft werden (§ 79 Abs. 4 SGB VIII-E). Kostenerstattungen unter 1.000 Euro entfallen weitgehend (§ 89f Abs. 2 SGB VIII-E), und die gesonderte Berichtspflicht nach § 42e fällt weg. Unter dem Strich weist der Entwurf rund 20,8 Millionen Euro weniger Erfüllungsaufwand im Jahr aus. Zum Vergleich: Die Einsparungen bei den Leistungen sollen ab 2036 bei 1,34 Milliarden Euro im Jahr liegen. Die Verwaltung wird also um Millionen entlastet, die Leistungen um eine Milliarde. Die vom Bundestag angekündigte „pauschalierte Kostenheranziehung der Eltern“ habe ich im Gesetzestext nicht gefunden.
Für stationäre Träger, schon ab Verkündung (Art. 1): § 34 SGB VIII heißt künftig „Betreute Wohnformen“, der Begriff „Heimerziehung“ entfällt. Die Betriebserlaubnis setzt nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII-E zusätzlich die „Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit“ voraus. Die Personalqualifikation richtet sich nach den „wahrzunehmenden Funktionen“ (§ 45 Abs. 2 Nr. 2, § 78c Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII-E). Ab 2028 (Art. 2) wird die „Wirksamkeit“ verbindlicher Teil der Leistungsvereinbarung (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII-E). Der Bundesrat will das streichen, die Bundesregierung lehnt ab. Was das bedeutet, steht in unserem Beitrag zum Wirkungsnachweis nach § 78b SGB VIII. Neu ist ein eigener Vergütungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Jugendamt (§ 78b Abs. 4 SGB VIII-E). Der Bundesrat bittet außerdem zu prüfen, ob es Meldepflichten bei länderübergreifenden Belegungen (Ziffer 11) und erweiterte Meldungen nach § 47 SGB VIII geben soll, also Herkunftsland, Alter und Meldung zweimal im Jahr (Ziffer 19). Die Bundesregierung „prüft“.
Der AfD-Gesetzentwurf: worum es geht
Mit dem Regierungsentwurf wird ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion beraten (Drs. 21/8372 vom 06.10.2026, Vorabfassung). Er hat mit der Strukturreform inhaltlich nichts zu tun und ändert drei Stellen im SGB VIII:
- § 1 Abs. 3: Ein Satz wird angefügt. Alle Maßnahmen nach Nr. 1 bis 5 sollen „die biologische Zweigeschlechtlichkeit als Grundlage der menschlichen Entwicklung“ respektieren und keine davon abweichenden Geschlechtertheorien vermitteln.
- § 9 Nr. 3: Die bisherige Berücksichtigung der Lebenslagen „transidenter, nichtbinärer und intergeschlechtlicher junger Menschen“ (eingefügt durch das KJSG 2021) wird ersetzt durch die Lebenslagen „von Mädchen und Jungen“ und den Abbau von Benachteiligungen „aufgrund des biologischen Geschlechts“. Dazu kommt der Satz: „Eine Förderung oder Vermittlung von Geschlechtsidentitätskonzepten, die vom biologischen Geschlecht abweichen, findet nicht statt.“
- § 13a: Die Schulsozialarbeit soll sich an die biologische Zweigeschlechtlichkeit binden.
Der Entwurf soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten und weist keinen Erfüllungsaufwand aus. Für Ihre Praxis wichtig: § 9 SGB VIII bestimmt die Grundrichtung für die Ausgestaltung aller Leistungen. Eine Änderung würde also auch die Hilfen nach §§ 27 ff. und deren Planung berühren. Am Verfahren nach § 36 ändert der Entwurf nichts. Die öffentliche Anhörung am 12.10.2026 ist nach der Ankündigung des Ausschusses nur zum Regierungsentwurf (Drs. 21/8274) angesetzt.
Zeitplan und was Sie jetzt tun sollten
Der Zeitplan, soweit belegt:
- 25.09.2026: Bundesrat, erster Durchgang, Stellungnahme mit 27 Ziffern
- 30.09.2026: Regierungsentwurf mit Gegenäußerung als Drs. 21/8274
- Nacht zu Freitag, 09.10.2026, 0:15 Uhr: erste Lesung, 20 Minuten, verbunden mit Drs. 21/8372. Überweisung, federführend an den Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, ist vorgesehen.
- Montag, 12.10.2026, 13:30–15:15 Uhr: öffentliche Anhörung im Familienausschuss (vorbehaltlich der Überweisung). Eine schriftliche Stellungnahme liegt bereits vor, von Daniel Thomsen, Fachbereichsleiter Jugend, Familie und Bildung beim Kreis Nordfriesland (Ausschussdrucksache 21(13)52).
- 2./3. Lesung: Termin offen, nicht veröffentlicht.
- Danach zweiter Durchgang im Bundesrat. Der Entwurf ist als zustimmungsbedürftiges Gesetz formuliert („mit Zustimmung des Bundesrates“), die Länder müssen also zustimmen.
- Inkrafttreten: Art. 1 (u. a. § 34 „Betreute Wohnformen“, § 45, § 78c, Inobhutnahme, Zuständigkeitsprüfung) und Art. 6 (Verfahrenslotse) am Tag nach der Verkündung. Art. 2 (Vorrang, Bildungsassistenz, neuer § 36, § 35a bis § 35c, Erprobung, Wirksamkeit in § 78b) am 01.01.2028.
Für Fachkräfte im Jugendamt:
1. Prüfen Sie Ihre Bestandsfeststellung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII. Sie wird zur Prüfgrundlage im Einzelfall (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII-E). Wenn dort Angebote stehen, die es faktisch nicht oder nur mit Wartezeit gibt, rechnen Sie Ihre Fälle schön.
2. Legen Sie für den Eignungsvergleich ein festes Schema an. Pro geprüftem Angebot gehören in die Akte: welcher Bedarfsanteil, ganz, teilweise oder nicht gedeckt, ab wann tatsächlich verfügbar, welche Kombination nötig ist. Die Begründung verlangt einen „konkreten Vergleich“. Machen Sie ihn prüfbar.
3. Kennzeichnen Sie Kinderschutz- und Jugendgerichtsfälle. Für sie gilt der Vorrang laut Begründung nicht. Das sollte im Hilfeplan sichtbar stehen, nicht nur im Kopf der fallführenden Fachkraft.
Für Träger und Fachkräfte in der stationären Hilfe:
4. Bereiten Sie die Fortschreibungen der 16- bis 21-Jährigen jetzt vor. Jede dieser Hilfen wird ab 2028 gegen § 13 Abs. 3 SGB VIII gelesen werden. Beschreiben Sie den erzieherischen Bedarf, der über Schule, Ausbildung und Wohnen hinausgeht, mit Beobachtungen aus dem Alltag. Was dafür im Hilfeplan stehen muss, finden Sie im Hilfeplan-Muster mit Vorlage, für junge Volljährige im Beitrag zu § 41 SGB VIII.
5. Halten Sie Schulbegleitungen fest, solange sie noch Teil des Hilfeplans sind. Ab 2028 fällt die infrastrukturelle Begleitung aus § 36 heraus. Den individuellen Bedarf, der eine Einzelbegleitung trägt, müssen Sie vorher belegt haben. Nutzen Sie die Checkliste zur Vorbereitung des Hilfeplangesprächs.
6. Wenden Sie sich mit genau einer Forderung an den Ausschuss und an Ihre Wahlkreisabgeordneten. Die drei Schutzklauseln aus der Begründung gehören in den Gesetzestext: nur tatsächlich verfügbare Angebote, Pflicht zur Kombination bei teilweiser Deckung, keine Anwendung des Vorrangs bei § 8a und §§ 1666, 1666a BGB. Das ist keine Grundsatzkritik am Vorrang. Damit verlangen Sie nur, dass der Gesetzgeber hineinschreibt, was er selbst angekündigt hat. Gerade deshalb ist diese Forderung schwer abzulehnen.
Fazit
Um 0:15 Uhr wird nichts entschieden. Eine erste Lesung überweist einen Entwurf, mehr nicht. Entschieden wird ab 2028 an einem Besprechungstisch, an dem jemand fragt, ob die Jugendwohnung „gleichermaßen geeignet“ wäre. Die Antwort darauf schreibt kein Parlament. Die schreiben Sie, heute schon, in jedem Bericht, den Sie vor der nächsten Fortschreibung abgeben.
Häufige Fragen (FAQ)
Ist das 1. KJHSRG beschlossen?
Nein. Stand 08.10.2026 liegt der Regierungsentwurf (Drs. 21/8274) dem Bundestag vor. Die erste Lesung ist für die Nacht zu Freitag, 09.10.2026, angesetzt. Danach folgen Ausschussberatung, 2./3. Lesung und die Zustimmung des Bundesrates.
Hat der Bundesrat den Vorrang von Regelangeboten gestrichen?
Nein. Die Ausschüsse hatten die Streichung empfohlen. In der Stellungnahme des Plenums vom 25.09.2026 (Anlage 3 zu Drs. 21/8274) findet sich keine Forderung, § 27 Abs. 5 SGB VIII-E zu streichen. Streichen will der Bundesrat die Erprobungsklausel (§ 10c) und die „Wirksamkeit“ in § 78b Abs. 1 Nr. 1. Beides lehnt die Bundesregierung ab.
Ab wann gilt der Vorrang nach § 27 Abs. 5 SGB VIII-E?
Laut Art. 9 Abs. 2 des Entwurfs am 01.01.2028, zusammen mit Bildungsassistenz, neuem § 36 und Erprobungsklausel. Laufende Bewilligungen bleiben wirksam. Die neue Prüfung setzt bei der nächsten Überprüfung der Hilfe an.
Wird aus dem Hilfeplan ein „Hilfe- und Leistungsplan“?
Nicht nach dem Gesetzestext des Regierungsentwurfs. § 36 Abs. 2 SGB VIII-E spricht weiterhin vom „Hilfeplan“. Der Begriff „Hilfe- und Leistungsplan“ stammt aus dem Referentenentwurf.
Bleibt die Schulbegleitung als Einzelhilfe möglich?
Ja, aber nur, wenn vor Ort kein infrastrukturelles Angebot nach § 80a besteht oder der Bedarf eine einzeln zur Seite gestellte Begleitung erfordert (§ 27 Abs. 6, § 35b SGB VIII-E). Für das infrastrukturelle Angebot findet keine Hilfeplanung nach § 36 statt.
Was bedeutet der Vorrang für junge Menschen in einer Wohngruppe?
Für Jugendliche und junge Volljährige ist bei der Hilfeauswahl zu prüfen, ob Jugendsozialarbeit nach § 13 SGB VIII geeigneter oder gleichermaßen geeignet ist, etwa eine sozialpädagogisch begleitete Wohnform nach § 13 Abs. 3 (§ 27 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII-E). Die Bundesregierung rechnet damit, dass das auf mindestens 25 % der jungen Menschen zwischen 16 und 27 Jahren in einer Hilfe nach § 34 zutreffen kann.
Was will der AfD-Gesetzentwurf?
Er will § 1 Abs. 3, § 9 Nr. 3 und § 13a SGB VIII auf die „biologische Zweigeschlechtlichkeit“ als Bezugsrahmen festlegen. Außerdem soll Trägern die Förderung oder Vermittlung abweichender Geschlechtsidentitätskonzepte untersagt werden (Drs. 21/8372). Mit der Strukturreform hängt er nur über die gemeinsame Beratung zusammen.
Hinweis zum Verfahrensstand und zu den Fundstellen
Alle Angaben zum 1. KJHSRG beziehen sich auf die Vorabfassung der Bundestags-Drucksache 21/8274 vom 30.09.2026. Seitenangaben beziehen sich auf diese Vorabfassung und können sich in der lektorierten Fassung verschieben. Paragrafen mit dem Zusatz „-E“ sind Entwurfsfassungen und nicht geltendes Recht. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich. Die Gegenäußerung der Bundesregierung lässt mehrere Punkte ausdrücklich offen („prüft“). Die Aufschlüsselung der Einsparsumme ab 2036 ist eigene Nachrechnung aus den Angaben der Drucksache. Der Termin der 2./3. Lesung war am Stand-Tag nicht veröffentlicht. Die vom Bundestag angekündigte „pauschalierte Kostenheranziehung der Eltern“ ließ sich im Gesetzestext nicht nachweisen. Für rechtsverbindliche Auslegung gilt erst der verkündete Gesetzestext.
Stand dieses Beitrags: 08.10.2026.
Quellen
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8274: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), 30.09.2026 (Vorabfassung; mit Stellungnahme des NKR, Stellungnahme des Bundesrates vom 25.09.2026 und Gegenäußerung)
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/8372: Gesetzentwurf der Fraktion der AfD, „Rückbesinnung auf biologische Geschlechter in der Kinder- und Jugendhilfe“, 06.10.2026 (Vorabfassung)
- Deutscher Bundestag, Textarchiv KW 41: Erste Beratung zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe, abgerufen 08.10.2026
- Deutscher Bundestag, Tagesordnungen Sitzungswoche 41/2026, Stand 06.10.2026
- Deutscher Bundestag, Ausschuss für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Öffentliche Anhörung zum 1. KJHSRG, 12.10.2026; Ausschussdrucksache 21(13)52
- § 36, § 9 SGB VIII, § 118 SGB IX (Wortlaut, gesetze-im-internet.de)
- hilfeplaene.de: „Der Vorrang kommt in Ihr Hilfeplangespräch“, Stand 23.09.2026
