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Glossar Vormundschaft

Rechtsmittel gegen familiengerichtliche Entscheidungen mit Fristen und Formvorschriften nach dem FamFG. Siehe auch: Familiengericht; Vormundbestellung.

Vormundschaft, die durch das Jugendamt geführt wird, wenn kein geeigneter Einzel- oder Vereinsvormund vorhanden ist. Siehe auch: Berufs-/Einzelvormund; Vereinsvormund; Jugendamt.

Gerichtliche Pflicht zur altersangemessenen Anhörung des Minderjährigen vor einer Entscheidung. Siehe auch: Familiengericht; Kindeswohl.

Regelmäßige Berichte an Gericht/Jugendamt zu Entwicklung, Entscheidungen und Vermögensangelegenheiten. Siehe auch: Aufsicht des Gerichts; Vermögenssorge.

Natürliche Person, die Vormundschaft berufsmäßig führt; besondere Eignungs- und Dokumentationspflichten. Siehe auch: Einzelvormund; Amtsvormund; Vereinsvormund.

Formeller Beschluss des Familiengerichts zur Begründung einer Vormundschaft (BGB/FamFG). Siehe auch: Entlassung/Aufhebung; Eignungsprüfung.

Verarbeitung personenbezogener Daten nur auf Rechtsgrundlage, zweckgebunden und minimiert; besondere Schutzmaßnahmen. Siehe auch: Aktenführung; Schweigepflichtentbindung.

Lückenlose, prüffähige Dokumentation (Hilfeverlauf, Einwilligungen, Kontakte, Mittelverwendung). Siehe auch: Berichtspflicht; Aktenführung.

Natürliche Person (z. B. Angehörige oder Dritte), die die Vormundschaft persönlich führt. Siehe auch: Berufsvormund; Vereinsvormund; Amtsvormund.

Beendigung der Bestellung durch das Familiengericht, z. B. bei Wegfall der Eignung; geordnete Übergabe ist sicherzustellen. Siehe auch: Aufhebung der Vormundschaft; Bestellung.

Pflegschaft für abgegrenzte Aufgabenkreise (z. B. Vermögenssorge), wenn Eltern/Vormund teilweise gehindert sind. Siehe auch: Pflegschaft; Teilbereiche der Personensorge.

Zuständig für Bestellung, Entlassung und Aufsicht über Vormünder nach FamFG. Siehe auch: Bestellung; Aufsicht des Gerichts.

Kontakt zu Bezugspersonen ohne gerichtliche Auflagen; Maßstab ist stets das Kindeswohl. Siehe auch: Umgangsrecht; Kindeswohl.

Geschäfte des Vormunds, die eine gerichtliche Genehmigung erfordern (z. B. Grundstücksgeschäfte, Darlehen). Siehe auch: Vermögenssorge; Familiengericht.

Minderjährige sind beschränkt geschäftsfähig; der Vormund handelt rechtsverbindlich, soweit erforderlich. Siehe auch: Vertretungsmacht; Einwilligung.

Strukturierter Planungs- und Beteiligungsprozess; zentrale Schnittstelle zwischen Vormundschaft und Jugendhilfe. Siehe auch: Jugendamt; Beteiligung des Kindes.

Öffentlicher Träger der Jugendhilfe; kann Amtsvormund sein und ist regelmäßig Beteiligter in Verfahren. Siehe auch: Amtsvormund; Hilfeplan.

Leitprinzip aller Entscheidungen: Schutz, Förderung, Beteiligung und stabile Lebensperspektiven. Siehe auch: Anhörung; Hilfeplan.

Regelt die Kontakte des Mündels zu Eltern/Bezugspersonen; ggf. mit gerichtlichen Auflagen. Siehe auch: Familiengericht; Kindeswohl.

Bezeichnung für die minderjährige Person, für die eine Vormundschaft geführt wird. Siehe auch: Vormund; Personensorge.

Aufenthaltsbestimmung, Gesundheit, Bildung, Teilhabe und Beteiligung des Mündels; stets am Kindeswohl orientieren. Siehe auch: Vermögenssorge; Beteiligung des Kindes.

Gerichtliche Anordnung mit auf bestimmte Aufgabenkreise beschränkter Sorge (z. B. Ergänzungspflegschaft). Siehe auch: Ergänzungspflegschaft; Personensorge.

Geordnete, prüffähige Abrechnung über verwaltete Vermögenswerte gegenüber Gericht/Aufsicht. Siehe auch: Vermögenssorge; Berichtspflicht.

Kernnormen: BGB §§ 1773 ff. (Vormundschaft), § 1790 BGB (Aufsicht/Entlassung), FamFG sowie Schnittstellen zum SGB VIII. Siehe auch: Familiengericht; Hilfeplan.

Einwilligung zur Weitergabe sensibler Informationen an beteiligte Stellen für Koordination und Dokumentation. Siehe auch: Datenschutz; Einwilligung.

Bei Vormundschaft werden Eltern in der Personensorge ersetzt; der Vormund vertritt das Mündel gesetzlich. Siehe auch: Personensorge; Pflegschaft.

Sicherung von Bildung, Gesundheit sowie sozialer und kultureller Teilhabe (ICF-Bezug, Hilfeplanung). Siehe auch: Hilfeplan; Personensorge.

Entscheidung über den Wohnort des Mündels (Pflegefamilie, Einrichtung, betreute Wohnform); teils genehmigungspflichtig. Siehe auch: Personensorge; Familiengericht.

Geltendmachung und Verwaltung von Unterhalt; Koordination mit Jugendamt/Beistandschaft. Siehe auch: Vermögenssorge; Jugendamt.

Gerichtlich bestellte Pflege zur Sicherung/Umsetzung von Umgangskontakten bei Konflikten. Siehe auch: Kontakt- und Umgangsrecht.

Vormundschaft geführt durch anerkannten Vormundschaftsverein; organisierte, qualitätsgesicherte Führung. Siehe auch: Berufsvormund; Amtsvormund.

Verwaltung, Sicherung und Mehrung des Vermögens; inkl. genehmigungspflichtiger Geschäfte, Belegen und Rechnungslegung. Siehe auch: Genehmigungspflicht; Rechnungslegung.

Befugnis, das Mündel gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; Grenzen durch Gesetz, Kindeswohl, Auflagen. Siehe auch: Personensorge; Familiengericht.

Gesetzliche Vertretung des Minderjährigen, wenn elterliche Sorge nicht (mehr) ausgeübt wird. Siehe auch: Mündel; Sorgerecht vs. Vormundschaft.

Rechtliche Institution zum Schutz Minderjähriger; Regelungen in BGB §§ 1773 ff.; Aufsicht/Beendigung nach § 1790 BGB. Siehe auch: Bestellung; Aufhebung/Entlassung.

Leitprinzip: Schutz, Förderung, Beteiligung, stabile Perspektiven. Siehe auch: Anhörung; Hilfeplan.

Örtliche/sachliche Zuständigkeit nach FamFG; im Verwaltungsverfahren Beteiligung des Jugendamts/weiterer Träger. Siehe auch: Familiengericht; Jugendamt.

Rechtlicher Hinweis / Haftungsausschluss

Die Informationen in diesem Glossar dienen der allgemeinen Orientierung und wurden mit Sorgfalt zusammengestellt. Sie sind nicht vollständig, können Änderungen unterliegen (z. B. Gesetzesreformen, Rechtsprechung, Verwaltungspraxis) und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Rechtliche Einschätzungen sind stets einzelfallabhängig. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität wird keine Gewähr übernommen; eine Haftung für Schäden aus der Nutzung der bereitgestellten Informationen ist – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – ausgeschlossen. Bitte wenden Sie sich bei konkreten Anliegen an eine zugelassene Rechtsanwältin/einen zugelassenen Rechtsanwalt oder an die zuständige Behörde/Betreuungsbehörde/Jugendamt. Sofern wir auf externe Quellen/Links verweisen, liegt die Verantwortung für deren Inhalte bei den jeweiligen Anbietern.

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