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Vom Hilfeplan zum Hilfe- und Leistungsplan: Wie das 1. KJHSRG das Herzstück der Hilfeplanung umbaut

Hilfe Und Leistungsplan Sgb Viii 2028

Das Hilfeplangespräch, wie Sie es seit Jahren führen, hat ein Ablaufdatum: den 1. Januar 2028. Was danach auf dem Tisch liegt, heißt nicht mehr Hilfeplan, sondern Hilfe- und Leistungsplan – und der neue Name ist die kleinste der Änderungen. Der Referentenentwurf zum Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (1. KJHSRG) verschmilzt die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII mit der Teilhabeplanung nach § 117 SGB IX, erklärt die Wirkungskontrolle zum Zweck des Plans und macht die ICF-orientierte Bedarfsermittlung zur Pflicht, sobald Eingliederungshilfe im Spiel ist. Das ist kein Randkapitel der inklusiven Lösung. Das ist der Umbau des Instruments, mit dem diese Branche seit über drei Jahrzehnten arbeitet.

Dies ist Teil 3 unserer Serie zur SGB-VIII-Strukturreform. In Teil 1 ging es um den Wirkungsnachweis nach § 78b SGB VIII-E, in Teil 2 um das 2. KJHSRG – das Gesetz, das es noch gar nicht gibt. Heute geht es um das, was Fachkräfte, Leitungen und Jugendämter täglich tun: die Planung im Einzelfall.

Was der Entwurf aus § 36 SGB VIII macht

Zunächst der Verfahrensstand, sauber gekennzeichnet: Grundlage dieses Beitrags ist der Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand vom 23.03.2026. Die Verbände haben im April 2026 Stellung genommen; ein Kabinettsbeschluss steht aus, im Bundestag liegt noch nichts (Stand 22.07.2026). Nichts davon ist geltendes Recht. Geplantes Inkrafttreten der inklusiven Lösung: 01.01.2028, Teile des Gesetzes bereits am Tag nach der Verkündung.

Die Kernpunkte der neuen Hilfe- und Leistungsplanung in der Entwurfsfassung:

  • Ein Plan für alles: Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe werden in einem einheitlichen Hilfe- und Leistungsplan geplant. Die bisherige Doppelwelt aus Hilfeplan nach § 36 SGB VIII und Teilhabeplan nach § 117 SGB IX wird in den §§ 36, 36a SGB VIII-E zusammengeführt.
  • Gemeinsame Erstellung in Textform: Der Plan wird gemeinsam mit dem leistungsberechtigten Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten erstellt – in Textform – und regelmäßig überprüft und dem Einzelbedarf entsprechend fortgeschrieben (§ 36a Abs. 1 SGB VIII-E).
  • Wirkungskontrolle als Planzweck: Der Plan dient ausdrücklich auch der Wirkungskontrolle sowie der Steuerung und Dokumentation des Prozesses der Hilfe- und Leistungsgewährung.
  • Wunsch- und Wahlrecht mit Dokumentationspflicht: § 36a Abs. 2 SGB VIII-E verpflichtet ausdrücklich auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII; die Wünsche der jungen Menschen sind zu dokumentieren.
  • Hilfe- und Leistungsplankonferenz: Zur Aufstellung des Plans kann eine Konferenz durchgeführt werden – aber nur mit Zustimmung der leistungsberechtigten Person, die eine solche Konferenz auch selbst vorschlagen kann (§ 36b SGB VIII-E).
  • ICF-orientierte Bedarfsermittlung: Bei Leistungen der Eingliederungshilfe ist der Bedarf verpflichtend mit einem Instrument zu ermitteln, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert (§ 38b SGB VIII-E). Die Ergebnisse sind maßgeblich und bilden die Grundlage der Plankonferenz (§ 38d SGB VIII-E).
  • Vertraute Person: Die Möglichkeit, eine vertraute Person hinzuzuziehen, wird ausdrücklich genannt.

Hinweis in eigener Sache: Alle Paragrafenangaben beziehen sich auf die Entwurfsfassung und sind nach der DIJuF-Synopse vom 27.03.2026, der Auswertung des Kompetenzzentrums Jugend-Check und den Verbandsstellungnahmen wiedergegeben – nicht am amtlichen Volltext Wort für Wort geprüft. Für die rechtsverbindliche Auslegung gilt der spätere Gesetzestext.

Ein Punkt verdient einen eigenen Absatz: Aus dem heutigen § 36 SGB VIII – „Mitwirkung, Hilfeplan“ – verschwindet die Mitwirkung. Das ist keine Kosmetik. Wer lange genug in diesem System arbeitet, hat erlebt, wie aus der Mitwirkungsformel ein Hebel wurde, Hilfen zu versagen: keine „Mitwirkung“, keine Leistung. Der Kinder- und Jugendhilferechtsverein begrüßt die Streichung in seiner Stellungnahme vom 19.04.2026 genau mit dieser Begründung – und er hat recht. Ein 15-Jähriger, der nach dem dritten Beziehungsabbruch nicht mehr an Termine glaubt, verwirkt damit keinen Rechtsanspruch. Dass der Gesetzgeber das jetzt klarstellt, ist ein Fortschritt, den man nicht kleinreden sollte.

Drei Bruchstellen – und warum Warten trotzdem keine Option ist

Bruchstelle 1: Die ICF-Kompetenzlücke. Hand aufs Herz: Wie viele Ihrer Kolleginnen und Kollegen könnten heute erklären, worin sich eine ICD-Diagnose von einer ICF-Beschreibung unterscheidet? In der Eingliederungshilfe ist das seit dem BTHG Handwerkszeug. In der Erziehungshilfe ist es Fortbildungsexotik. Das ist niemandes persönliches Versäumnis – das System hat diese Kompetenz drei Jahrzehnte lang schlicht nicht verlangt. Ab 2028 verlangt es sie. Die ICF-CY, die Kinder- und Jugendversion der Klassifikation, denkt nicht in Defiziten, sondern biopsychosozial: Sie fragt nach Aktivitäten und Teilhabe im konkreten Lebenskontext und nach Umweltfaktoren, die als Barrieren wirken oder als Förderfaktoren. Das ist fachlich näher an guter Pädagogik, als viele denken – aber es ist eine andere Sprache, und niemand lernt eine Sprache in drei Wochen Umstellungsphase.

Bruchstelle 2: Die Doppelstruktur bleibt unter der Haube. Der Entwurf verspricht ein einheitliches Verfahren, verknüpft aber tatsächlich zwei Rechtswelten, die weiter nebeneinander existieren. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband warnt in seiner Stellungnahme sehr konkret vor der Gefahr, dass Jugendämter den Hilfe- und Leistungsplan künftig „abarbeiten“, ohne sich bewusst zu machen, dass bei einer Behinderung immer auch Teilhabeplanung einschließlich ICF-basierter Bedarfsermittlung zu leisten ist. Diese Gefahr ist real – und sie betrifft Einrichtungen unmittelbar: Wenn das Jugendamt die Teilhabedimension übersieht, ist es im Zweifel Ihr Entwicklungsbericht, der sie sichtbar machen muss.

Bruchstelle 3: Die Wirkungskontrolle im Einzelplan. Die BAGFW hält die in § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII-E angelegte Wirksamkeitskontrolle im Hilfe- und Leistungsplan für praktisch nicht umsetzbar und lehnt sie ab (Stellungnahme vom 16.04.2026). Die Kritik ist fachlich berechtigt – wer Teil 1 dieser Serie gelesen hat, kennt die Kennzahlen-Falle. Aber machen wir uns nichts vor: Wirkung taucht in diesem Entwurf an zwei Stellen auf, im Entgelt (§ 78b SGB VIII-E) und jetzt auch im Einzelfall (§ 36a SGB VIII-E). Das ist keine Laune eines Referenten, das ist die Linie der Reform. Wer wartet, bis dieser Streit im Gesetzgebungsverfahren entschieden ist, verschenkt zwei Jahre Vorbereitungszeit – und bereitet sich dann unter Zeitdruck auf die Fassung vor, die andere ausgehandelt haben.

Was der Hilfe- und Leistungsplan für Ihre Einrichtung strukturell bedeutet

Für Einrichtungen ist die entscheidende Verschiebung nicht das Formular des Jugendamts. Es ist die Logik, an die Ihre eigene Dokumentation anschlussfähig sein muss. Ein Entwicklungsbericht, der 2028 vor einem ICF-orientierten Bedarfsermittlungsinstrument bestehen soll, kann nicht mehr als Defizitliste mit Pädagogik-Prosa daherkommen. Er muss Teilhabe im Kontext beschreiben: Was kann der junge Mensch in welcher Umgebung – und welche Barrieren oder Förderfaktoren in seinem Umfeld erklären den Unterschied? Wer heute schon so dokumentiert, liefert dem Jugendamt 2028 genau das Material, das die neue Hilfeplan-Dokumentation braucht. Wer nicht, wird übersetzt – von anderen, nach deren Maßstäben.

Die zweite Verschiebung ist leiser, aber größer: Beteiligung wird vom guten Willen zur prüfbaren Verfahrensanforderung. Dokumentierte Wünsche, Textform, Zustimmungsvorbehalt und eigenes Vorschlagsrecht bei der Plankonferenz – das verschiebt Macht in Richtung der jungen Menschen und ihrer Familien. Ich halte das für die beste Nachricht des ganzen Entwurfs. Aber es bedeutet auch: Ein Hilfeplangespräch, in dem die Perspektive des Jugendlichen fünf Minuten vor dem Termin im Auto abgefragt wurde, fällt künftig schneller auf. Die Frage „Wo ist die dokumentierte Sicht des jungen Menschen?“ wird zur Standardfrage – und sie ist berechtigt.

Was Sie jetzt konkret tun sollten

Nicht „Träger sollten sich vorbereiten“, sondern konkret:

Erstens: Planen Sie die ICF-CY-Grundschulung in den Fortbildungsplan 2027 ein – jetzt, nicht 2027. Nicht jede Fachkraft muss codieren können; das ist auch gar nicht das Ziel. Aber jede Person, die Entwicklungsberichte schreibt oder abnimmt – Leitung, Fachberatung, Bezugsbetreuung – muss das biopsychosoziale Modell lesen und in seiner Logik argumentieren können. Fortbildungsbudgets für 2027 werden in diesen Monaten verhandelt. Wer die ICF-CY dort jetzt nicht einträgt, schult 2028 im Krisenmodus.

Zweitens: Stellen Sie Ihre Berichtsgliederung um, bevor es jemand verlangt. Nehmen Sie „Aktivitäten und Teilhabe“ und „Umweltfaktoren (Barrieren/Förderfaktoren)“ als feste Kapitel in Ihre Entwicklungsberichte auf – zusätzlich zu den vertrauten Bereichen, nicht statt ihrer. Das kostet eine Vorlagenänderung und zwei Teamsitzungen. Dafür ist der Übergang 2028 ein Formatwechsel und kein Kulturbruch.

Drittens: Machen Sie die Wünsche und Selbsteinschätzungen der jungen Menschen zur fortlaufenden Datenspur. Wenn Wünsche dokumentiert werden müssen und die Beteiligung prüfbar wird, dann reicht die rückblickende Rekonstruktion im Berichtsmonat nicht mehr. Eine browserbasierte Plattform wie AlltagQuest erzeugt genau diesen digital geführten Beteiligungsstrom zwischen den Hilfeplangesprächen: Wünsche, Stimmungsverläufe und Selbsteinschätzungen der jungen Menschen, fortlaufend erfasst statt nachträglich erinnert. Das ersetzt kein Gespräch – es sorgt dafür, dass im Gespräch die Stimme des jungen Menschen bereits dokumentiert auf dem Tisch liegt.

Viertens: Spielen Sie das Konferenzformat einmal durch. Nehmen Sie einen laufenden Fall und simulieren Sie intern eine Hilfe- und Leistungsplankonferenz nach der Logik des Entwurfs: Zustimmung des Jugendlichen eingeholt? Vertraute Person eingeladen? Bedarfsermittlung als Grundlage aufbereitet? Sie werden in neunzig Minuten mehr über Ihre Lücken lernen als aus jedem Fachtag.

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Fazit: Die Teilhabefrage sitzt ab 2028 mit am Tisch

Der Hilfeplan war nie ein Formular. Er war immer ein Aushandlungsprozess – und das bleibt auch der Hilfe- und Leistungsplan. Neu ist, wer ab 2028 verbindlich mit am Tisch sitzt: die dokumentierten Wünsche der jungen Menschen und die Teilhabefrage, die die Erziehungshilfe zu lange an die Eingliederungshilfe delegiert hat. Wer diese Frage erst 2028 zu stellen beginnt, führt zwei Jahre lang schlechtere Gespräche als nötig. Wer jetzt anfängt, verhandelt 2028 auf Augenhöhe – mit dem Jugendamt und mit dem Gesetz.


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Und wie bei den ersten beiden Teilen der Serie: Die Kommentare sind offen. Arbeitet Ihre Einrichtung schon mit der ICF-CY – oder hält Ihr Team sie für ein Bürokratiemonster? Ich freue mich auf Ihre Sicht.

Quellen

  1. Referentenentwurf eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG), Bearbeitungsstand 23.03.2026, Volltext (PDF, gespiegelt beim Paritätischen Gesamtverband) – der-paritaetische.de
  2. DIJuF: Synopse zum Entwurf eines 1. KJHSRG, 27.03.2026 (PDF) – dijuf.de
  3. DIJuF: Dossier zum 1. KJHSRG-E (inklusive Lösung ab 01.01.2028) – dijuf.de
  4. Kompetenzzentrum Jugend-Check (KomJC): Jugend-Check zum Referentenentwurf 1. KJHSRG (§§ 36a, 36b, 38b, 38d SGB VIII-E; Inkrafttreten) – jugend-check.de
  5. Kinder- und Jugendhilferechtsverein e. V.: Stellungnahme zum Referentenentwurf, 19.04.2026 – jugendhilferechtsverein.de
  6. BAGFW: Stellungnahme zum Referentenentwurf 1. KJHSRG, 16.04.2026 (PDF; Ablehnung der Wirksamkeitskontrolle in § 36a Abs. 1 und 2 SGB VIII-E) – bagfw.de
  7. DBSV: Stellungnahme zum Referentenentwurf 1. KJHSRG (Warnung vor dem „Abarbeiten“ des Plans ohne Teilhabeplanung) – dbsv.org
  8. BMBFSFJ: Erstes Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Gesetzesvorhaben-Seite) – bmbfsfj.bund.de

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