1. KJHSRG-Referentenentwurf: Warum der eigentliche Konflikt im Hilfeplan ausgetragen wird
Am 23. März 2026 hat das Bundesfamilienministerium den Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) vorgelegt. Bis zum 16. April konnten die Verbände Stellung nehmen, am 27. April folgte die mündliche Anhörung. Die Schlagzeilen drehten sich um die „inklusive Lösung“. Doch die brisantesten Sätze stehen im Kleingedruckten – und sie verlagern einen handfesten Verteilungskonflikt genau dorthin, wo Sie als Fachkraft täglich arbeiten: in das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII.
Die Grundzüge der inklusiven Lösung – also die Zusammenführung von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe unter einem Dach ab 2028 – habe ich bereits in einem eigenen Beitrag zum KJHSRG ausführlich erklärt. Hier geht es um etwas anderes: um die drei Regelungen, die in den Stellungnahmen quer durch alle Verbände für Alarm sorgen – und um die Frage, was sie für Ihre Praxis bedeuten.
Auf einen Blick
- Der Entwurf bündelt Erziehungs- und Teilhabeleistungen unter dem Begriff „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ – bei getrennten Anspruchsgrundlagen.
- Drei neue Vorrang-Regelungen können individuelle Rechtsansprüche faktisch zurückdrängen.
- Die Verbände begrüßen die inklusive Zielrichtung – warnen aber fast geschlossen vor einer „Vorranglogik“, die Hilfen ersetzt statt ergänzt.
- Der entscheidende Hebel verschiebt sich in das Hilfeplangespräch: Wer „gleiche Eignung“ behauptet, entscheidet über den Zugang zur Hilfe.
Drei Sätze, die alles verändern
Formal bündelt der Entwurf Hilfen zur Erziehung und Eingliederungshilfe unter dem gemeinsamen Dach „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe“ – die Anspruchsgrundlagen bleiben getrennt. Das ist Verwaltungssprache. Interessant wird es bei drei Steuerungsinstrumenten, die der Entwurf neu einzieht.
Vorrang von Regel- und Infrastrukturangeboten vor individuellen Hilfen
Künftig sollen niedrigschwellige, sozialräumliche Angebote Vorrang vor individuellen Hilfen genießen. Die Idee dahinter ist nachvollziehbar: Prävention statt teurer Einzelfallhilfe. Das Problem liegt in der Logik des Vorrangs – denn ein Vorrang ist kein Ergänzungsangebot, sondern eine Reihenfolge. Was vorne steht, wird zuerst geprüft, und was hinten steht, muss sich rechtfertigen.
Vorrang der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII) bei „gleicher Eignung“
Angebote der Jugendsozialarbeit sollen Vorrang vor Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) haben, sofern sie als „gleichermaßen geeignet“ gelten. Genau an diesem unscheinbaren Halbsatz entzündet sich die Kritik: „Gleiche Eignung“ ist kein objektiver Messwert, sondern eine Einschätzung – und wer sie trifft, steuert den Zugang zur intensiveren Hilfe. Die Fachverbände der Jugendsozialarbeit selbst lehnen diese Vorrangstellung ab, weil ihr freiwilliges, beziehungsorientiertes Angebot dadurch zum Ersatz für Erziehungshilfen umgedeutet würde.
Infrastrukturelle Bildungsassistenz und Pooling der Schulbegleitung
Schulbegleitungen sollen verstärkt als gepoolte Regelleistung organisiert werden, statt als individuelle Einzelbegleitung. Auch hier gilt: Die Idee gemeinschaftlicher Lösungen ist sinnvoll – solange sie den individuellen Bedarf ergänzt. Wird das Pooling jedoch zum Standard und die Einzelbegleitung zur begründungspflichtigen Ausnahme, kippt das Verhältnis von Bedarf und Angebot.
Was die Verbände-Stellungnahmen offenlegen
Die Stellungnahmen kommen aus völlig unterschiedlichen Ecken – Erziehungshilfe, Ombudschaft, Jugendsozialarbeit, kommunale Träger, Kinder- und Jugendpsychiatrie. Bemerkenswert ist, wie einig sie sich in einem Punkt sind: Die inklusive Lösung ist überfällig und richtig – aber die Vorrang-Logik darf individuelle Hilfen nicht ersetzen, sondern nur ergänzen.
Die Bundesfachverbände für Erziehungshilfen formulieren das unmissverständlich: Niedrigschwellige Angebote seien ein wichtiger Baustein – aber nur, wenn sie individuelle Hilfen ergänzen und nicht, wie im Entwurf durchscheine, ersetzen. Das Bundesnetzwerk Ombudschaft erinnert daran, dass die Bedarfsgerechtigkeit der Kern des SGB VIII ist – eine Vorranglogik dürfe bedarfsgerechte individuelle Hilfen und Rechtsansprüche nicht zurückdrängen. Und die IGfH spricht in ihrer Gesamteinschätzung von einem ambivalenten Reformschritt mit hohem Risiko für die Verwirklichung von Rechten junger Menschen und ihrer Familien.
Der Deutsche Verein trägt die Zusammenführung mit, weist aber darauf hin, dass die angestrebte Gesamtzuständigkeit in der praktischen Umsetzung noch nicht durchgängig eingelöst sei. Eine fortlaufend ergänzte Übersicht aller Stellungnahmen bündelt das DIJuF. Übersetzt heißt das: Niemand will die Reform verhindern. Aber fast alle warnen vor demselben Geburtsfehler.
Der blinde Fleck: Was „gleiche Eignung“ für Ihre Hilfeplanung bedeutet
Und hier kommt der Punkt, der in der politischen Debatte untergeht. Wenn ein Vorrang an „gleiche Eignung“ geknüpft ist, dann wird das Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII zu dem Ort, an dem über den Rechtsanspruch faktisch entschieden wird. Nicht der Gesetzestext entscheidet, ob ein junger Mensch eine intensive Hilfe erhält oder auf ein Regelangebot verwiesen wird – sondern die Einschätzung im Hilfeplangespräch, ob das günstigere Angebot „gleichermaßen geeignet“ ist.
Das verändert die Rolle der Dokumentation grundlegend. Der individuelle Bedarf wird zur entscheidenden Größe – und wer ihn nicht präzise, fachlich begründet und überprüfbar dokumentiert, liefert dem Kostenträger die Steilvorlage, auf das Regelangebot zu verweisen. Die Hilfeplan-Dokumentation wird damit vom lästigen Verwaltungsakt zum eigentlichen Rechtsschutz des jungen Menschen.
Konkret heißt das: Die Qualität Ihrer Vorbereitung des Hilfeplangesprächs und Ihre fachliche Haltung und Methodik entscheiden künftig nicht nur über die pädagogische Wirkung – sondern über die Frage, ob „gleiche Eignung“ überhaupt zu begründen ist. Wer den individuellen Bedarf scharf herausarbeitet, entzieht der pauschalen Vorrang-Logik die Grundlage.
Was Einrichtungen und Fachkräfte jetzt tun sollten
Noch ist nichts beschlossen – aber die Richtung ist klar genug, um sich vorzubereiten:
Individuellen Bedarf wieder ernst dokumentieren. Allgemeine Zielformulierungen („Stärkung der sozialen Kompetenzen“) reichen nicht mehr, wenn sie ein Kostenträger als „durch ein Regelangebot abgedeckt“ lesen kann. Der spezifische, nicht delegierbare Bedarf muss erkennbar sein.
„Gleiche Eignung“ aktiv prüfbar machen. Halten Sie im Hilfeplan fest, warum ein niedrigschwelliges Angebot im konkreten Fall nicht gleichermaßen geeignet ist. Diese Begründung ist künftig der Hebel.
Hilfeplangespräche als fachliche Aushandlung führen, nicht als Formular-Abarbeitung. Die Vorrang-Logik belohnt schlechte Vorbereitung. Wer unvorbereitet ins Gespräch geht, überlässt die Steuerung dem Kostendruck.
Den Gesetzgebungsprozess mitverfolgen. Der Entwurf ist nicht das Gesetz – an mehreren Stellen wird sich noch etwas bewegen.
Wie geht es weiter?
Der nächste Schritt ist die Einigung im Kabinett, danach wird der Entwurf an den Bundestag überwiesen. Inkrafttreten der inklusiven Lösung: 1. Januar 2028. Bis dahin bleibt die zentrale Frage offen, die auch den parallelen Kostendruck im System prägt – Stichwort Kürzungen und Streichliste 2026: Wird die inklusive Lösung als echter Ausbau gedacht oder als verkapptes Sparprogramm? Die Vorrang-Regelungen lassen beide Lesarten zu. Und genau das ist das Problem.
Hilfepläne, die der Vorrang-Logik standhalten
Als externer Dienstleister für Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII und Berufsvormundschaft unterstütze ich Einrichtungen dabei, individuelle Bedarfe so zu dokumentieren, dass sie fachlich und rechtlich tragen. Sprechen Sie mich an, bevor der nächste Hilfeplan zur Verhandlungsmasse wird.
Häufige Fragen zum 1. KJHSRG
Was ist das 1. KJHSRG?
Das Erste Gesetz zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (1. KJHSRG) ist ein Reformvorhaben des Bundesfamilienministeriums. Der Referentenentwurf wurde am 23. März 2026 vorgelegt. Kern ist die „inklusive Lösung“: Ab 2028 sollen Leistungen für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderung gemeinsam im SGB VIII verantwortet werden.
Was kritisieren die Verbände am Referentenentwurf?
Die inklusive Zielrichtung wird breit unterstützt. Kritisiert wird vor allem die neue Vorrang-Logik: Regel- und Infrastrukturangebote sowie Jugendsozialarbeit sollen Vorrang vor individuellen Hilfen zur Erziehung erhalten. Die Verbände warnen, dass dadurch individuelle Rechtsansprüche faktisch geschwächt werden könnten – Angebote sollten ergänzen, nicht ersetzen.
Was bedeutet die Vorrang-Regelung für das Hilfeplanverfahren?
Der Vorrang ist an die „gleiche Eignung“ eines günstigeren Angebots geknüpft. Diese Einschätzung wird im Hilfeplangespräch nach § 36 SGB VIII getroffen. Damit entscheidet die Qualität der Bedarfsdokumentation faktisch über den Zugang zur intensiveren Hilfe – die Dokumentation wird zum zentralen Rechtsschutz.
Ab wann gilt die inklusive Lösung?
Geplant ist das Inkrafttreten zum 1. Januar 2028. Der Referentenentwurf durchläuft zuvor das Kabinett und das parlamentarische Verfahren im Bundestag; Änderungen am Entwurf sind dabei wahrscheinlich.
Stand: Mai 2026 · Autor: Frank M. Schaefer · Hilfepläne – Soziale Dienstleistungen. Dieser Beitrag gibt den Diskussionsstand zum Referentenentwurf wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.
