Am 23. März 2026 hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Referentenentwurf zum Ersten Gesetz zur Reform der Kinder- und Jugendhilfe sowie zur Regelung der sozialen Teilhabe (1. KJHSRG) vorgelegt. Was sperrig klingt, markiert die bislang tiefgreifendste Strukturreform der Jugendhilfe seit Inkrafttreten des SGB VIII im Jahr 1990. Denn zum 1. Januar 2028 endet die getrennte Zuständigkeit von Jugendhilfe und Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Alles kommt unter ein Dach — das der Kinder- und Jugendhilfe.
Die Botschaft an die Praxis ist unmissverständlich: Wer heute eine Einrichtung der stationären Jugendhilfe verantwortet, hat noch rund 20 Monate Zeit, die eigenen Strukturen auf einen grundlegend veränderten Rechtsrahmen einzustellen. Dabei geht es nicht um kosmetische Anpassungen. Es geht um eine neue Planungslogik, um verdoppelte Dokumentationsanforderungen und um eine Klientel, die viele Einrichtungen bislang gar nicht im Blick hatten.
Drei Stufen, ein Ziel: Die Chronologie der Inklusiven Lösung
Die sogenannte Inklusive Lösung — in der Fachdiskussion auch als Große Lösung bezeichnet — ist kein einzelnes Gesetzgebungsvorhaben, sondern das Ergebnis eines Reformprozesses in drei aufeinander aufbauenden Stufen.
Den Auftakt bildete das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom Juni 2021. Es enthielt den politischen Kompromiss, die Gesamtzuständigkeit der Jugendhilfe in mehreren Schritten herzustellen — mit einer bewusst langen Übergangsphase, die den kommunalen Trägern Vorbereitungszeit einräumen sollte. Bereits damals stand fest: Ab 2028 soll die Jugendhilfe für alle Kinder mit Behinderungen zuständig sein, unabhängig von der Art der Behinderung.
Die zweite Stufe ist seit 2024 in Kraft: die Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII. Sie begleiten Familien mit Kindern, die Eingliederungshilfe benötigen, durch die bestehenden Systemgrenzen — als Brücke zwischen Jugendamt und Sozialhilfeträger. Faktisch handelt es sich um eine Vorbereitungsstruktur, mit deren Hilfe die Jugendhilfe Kompetenz für die ab 2028 ankommende neue Klientel aufbaut.
Die dritte und entscheidende Stufe ist nun das 1. KJHSRG. Mit ihm wird die Zusammenführung rechtlich vollzogen. Der aktuelle Referentenentwurf konkretisiert, wie die materielle Verzahnung zwischen SGB VIII und SGB IX ausgestaltet werden soll — und genau hier liegen die Stellschrauben, die für die Praxis relevant werden.
Was der Referentenentwurf vom 23. März 2026 konkret vorsieht
Der Entwurf ist umfangreich, doch sechs Kernpunkte sind für die Einrichtungspraxis unmittelbar handlungsleitend.
Erstens: Die Jugendhilfe erhält ab 01.01.2028 die vollständige Gesamtzuständigkeit für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen. Die bisherige Aufteilung zwischen SGB VIII (nur seelische Behinderung) und SGB XII bzw. SGB IX (körperliche und geistige Behinderung) entfällt. Betroffen sind nach aktuellen Schätzungen des Entwurfs rund 320.000 Kinder und Jugendliche, die zusätzlich in den Zuständigkeitsbereich der Jugendämter fallen werden.
Zweitens: Der Entwurf führt einen einheitlichen Leistungsrahmen mit der Überschrift „Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe” ein. Die bisher getrennten Anspruchsgrundlagen bleiben zwar formal erhalten, werden aber unter ein gemeinsames Dach gebracht. Das hat Konsequenzen für die Leistungsgewährung, für die Finanzierung und — besonders relevant für Einrichtungen — für die Dokumentation.
Drittens: An die Stelle der bisher getrennten Planungsinstrumente tritt eine einheitliche Hilfe- und Leistungsplanung. Sie verbindet die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII mit dem Gesamtplanverfahren nach §§ 117 bis 122 SGB IX. Doch diese Verbindung ist keine Ersetzung — beide Logiken sollen parallel wirksam bleiben.
Viertens: Für Bildungsleistungen ist ein Pooling-Modell vorgesehen. Einrichtungen sollen Bildungsassistenz-Leistungen gemeinsam bündeln können, um effizientere Strukturen zu schaffen. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die absehbaren Ressourcenengpässe in Schulen und Wohngruppen.
Fünftens: Eine Länder-Öffnungsklausel erlaubt den Bundesländern, die Umsetzung in Teilbereichen flexibel auszugestalten. Das klingt nach Gestaltungsspielraum, wird aber in der Praxis zu einem Flickenteppich führen — mit allen Folgen für überregional tätige Träger.
Sechstens: Die Besitzstandswahrung nach § 107 SGB VIII sichert bestehenden Leistungsempfängern die Fortgeltung der bisherigen SGB IX-Standards. Faktisch bedeutet das: In der Übergangszeit existieren zwei Leistungsregime parallel. Dazu gleich mehr.
Der Gesetzgeber führt zwei Welten zusammen, ohne eine davon abzuschaffen. Das ist der politische Kompromiss — und zugleich das praktische Problem.
Zwei Planungslogiken, ein Verfahren: § 36 SGB VIII trifft §§ 117 bis 122 SGB IX
Wer die Tragweite der Reform verstehen will, muss sich die kulturelle Differenz zwischen den beiden Planungslogiken vergegenwärtigen. Denn technische Verschmelzung allein macht aus zwei unterschiedlichen Traditionen keine einheitliche Praxis.
Die Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII ist erziehungszentriert. Im Zentrum steht die Frage, welche Form der Erziehung ein Kind oder Jugendlicher benötigt, um sich gesund zu entwickeln. Die Planung ist dialogisch, pädagogisch argumentiert, oft narrativ strukturiert — und stark von der fachlichen Einschätzung der beteiligten Fachkräfte geprägt. Ressourcen und Risiken werden gewichtet, Maßnahmen abgeleitet, Wirksamkeit im Verlauf überprüft. Wer mit dem Format vertraut ist, erkennt die Handschrift einer sozialpädagogischen Tradition.
Das Gesamtplanverfahren nach §§ 117 bis 122 SGB IX folgt einer anderen Logik. Es ist teilhabezentriert, rehabilitativ ausgerichtet und stark an funktionalen Kategorien orientiert. Die Planung arbeitet mit standardisierten Bedarfsermittlungsinstrumenten, operationalisiert Teilhabeziele in messbaren Indikatoren und unterliegt strengeren Formalia als die Hilfeplanung. Wer aus der Eingliederungshilfe kommt, spricht eine andere Sprache als die klassische Jugendhilfe.
Konkret bedeutet das: Ab 2028 müssen beide Logiken in einem Planungsdokument zusammenfinden. Der Entwurf sieht vor, dass die Hilfeplanung um die Elemente des Gesamtplanverfahrens erweitert wird — nicht umgekehrt. Doch diese Erweiterung ist keine bloße Formulartechnik. Sie erfordert fachliche Kompetenz in zwei bislang getrennten Welten, und sie verlangt von jeder Fachkraft, sowohl die erziehungsbezogene als auch die teilhabebezogene Perspektive einzunehmen.
Für Einrichtungen heißt das: Die Entwicklungsberichte, die heute für die Hilfeplanfortschreibung erstellt werden, reichen ab 2028 nicht mehr aus. Sie müssen um Elemente der teilhabebezogenen Leistungsplanung ergänzt werden — und das bei einer Klientel, für die bislang andere Träger zuständig waren.
ICF-CY und Teilhabeplankonferenz: Die neuen Pflichtinstrumente
Mit der Integration des SGB IX-Instrumentariums kommen zwei Verfahrensstandards in die Jugendhilfe, die dort bislang allenfalls am Rand eine Rolle spielten: die ICF-CY-basierte Bedarfsermittlung und die Teilhabeplankonferenz.
Die Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) der Weltgesundheitsorganisation ist das international etablierte Instrument zur mehrdimensionalen Erfassung von Funktionsfähigkeit und Teilhabe. Für Kinder und Jugendliche existiert mit der ICF-CY (Children and Youth) eine entwicklungsbezogene Variante, die Körperfunktionen, Aktivitäten und Teilhabechancen im Lebenslauf junger Menschen differenziert abbildet. In der Eingliederungshilfe schreibt § 13 SGB IX die Anwendung ICF-basierter Instrumente bereits seit Jahren vor. In der Jugendhilfe ist sie bislang kaum verankert.
Das wird sich ändern. Denn sobald die Gesamtzuständigkeit greift, müssen auch Jugendämter für Kinder mit Behinderungen eine ICF-CY-basierte Bedarfsermittlung durchführen. Die praktische Konsequenz: Fachkräfte, die bislang mit sozialpädagogischen Verlaufsbeobachtungen und Zielformulierungen gearbeitet haben, müssen sich in ein funktional strukturiertes Klassifikationssystem einarbeiten. Das ist kein Wochenend-Schulungsthema. Es ist eine Kompetenzverschiebung, die Zeit braucht.
Die Teilhabeplankonferenz nach § 20 SGB IX wird zum Regelverfahren, sobald mehrere Rehabilitationsträger an einer Leistung beteiligt sind. In der Jugendhilfe-Praxis bedeutet das: Wenn neben der Jugendhilfe auch die Krankenkasse, die Rentenversicherung oder die Arbeitsagentur involviert sind — was bei Kindern mit komplexen Teilhabebedarfen die Regel ist —, wird eine Teilhabeplankonferenz einberufen. Diese Konferenzen sind rechtlich strukturierter als das klassische Hilfeplangespräch, bringen zusätzliche Teilnehmer an den Tisch und erfordern eine spezifische Moderationskompetenz.
Für die Dokumentation hat das Folgen, die sich aufschaukeln: Jede Teilhabeplankonferenz ist zu protokollieren, jede Bedarfsermittlung muss nachvollziehbar ICF-codiert sein, jede Zielformulierung muss den Anforderungen beider Rechtskreise genügen. Wer glaubt, das lasse sich mit besseren KI-gestützten Dokumentationsprozessen auffangen, unterschätzt die strukturelle Dimension.
Besitzstandswahrung: Der unterschätzte Hebel
Während die öffentliche Debatte vor allem die Gesamtzuständigkeit und die ICF-Einführung diskutiert, bleibt ein zentrales Element des Entwurfs weitgehend unbeleuchtet: die Besitzstandswahrung nach § 107 SGB VIII. Sie regelt, dass bestehende Leistungsempfänger ihre bisherigen Ansprüche nach SGB IX behalten — auch nach dem Übergang in die Zuständigkeit der Jugendhilfe.
Das klingt nach einer Randfrage des Übergangsrechts. Tatsächlich ist es der Schlüssel zur Komplexität der kommenden Jahre. Denn in Einrichtungen, die nach 2028 sowohl Alt- als auch Neubelegungen betreuen, werden parallel zwei Leistungsregime gelten müssen:
- Bestandsfälle nach SGB IX-Logik, mit den etablierten Bedarfsermittlungs- und Dokumentationsstandards der Eingliederungshilfe.
- Neufälle nach dem harmonisierten Rahmen des 1. KJHSRG, mit den neuen Standards der integrierten Hilfe- und Leistungsplanung.
Diese Parallelität wird sich über Jahre hinziehen — je nach Verweildauer der betroffenen jungen Menschen in der Einrichtung unter Umständen bis weit in die 2030er Jahre. Wer heute noch ausschließlich mit klassischer Jugendhilfe-Dokumentation arbeitet, wird perspektivisch drei Regime bedienen müssen: alte SGB VIII-Hilfeplanung, SGB IX-Besitzstand und neues einheitliches Verfahren.
Die Inklusive Lösung ist nicht das Ende der Komplexität. Sie ist der Beginn einer langen Phase, in der mehrere Rechtsregime parallel verwaltet werden müssen.
Was 320.000 zusätzliche Kinder für Ihre Einrichtung bedeuten
Die Zahlenangabe im Referentenentwurf ist konservativ — und dennoch erheblich. Rund 320.000 Kinder und Jugendliche mit körperlichen oder geistigen Behinderungen werden ab 2028 zusätzlich in die Zuständigkeit der Jugendhilfe fallen. Zum Vergleich: Die Gesamtzahl der Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII liegt derzeit bei rund 1,1 Millionen pro Jahr. Es kommt also eine Größenordnung hinzu, die einem knappen Drittel des bisherigen Bestands entspricht.
Nicht alle diese Kinder werden stationär untergebracht — viele erhalten ambulante oder teilstationäre Leistungen. Doch ein nennenswerter Anteil wird auf stationäre Angebote angewiesen sein, und das verändert den Markt. Einrichtungen, die sich heute ausschließlich auf klassische Jugendhilfe-Klientel konzentrieren, werden perspektivisch mit Anfragen für Kinder mit komplexen Teilhabebedarfen konfrontiert sein.
Daraus ergeben sich mehrere Handlungsfelder für die Trägerentwicklung:
- Konzeptionelle Öffnung: Welche Klientel nimmt die Einrichtung künftig auf? Erfolgt eine Spezialisierung, oder wird das Profil breiter?
- Fachliche Qualifizierung: Welche Kompetenzen braucht das Team, um Kinder mit körperlichen oder geistigen Behinderungen fachgerecht zu begleiten?
- Barrierefreiheit: Welche baulichen und strukturellen Anpassungen werden notwendig?
- Kooperationsnetz: Mit welchen Rehabilitationsträgern, Therapeuten und medizinischen Diensten muss die Einrichtung verlässlich kooperieren können?
Wer diese Fragen erst 2027 stellt, hat sich einer strategischen Option beraubt. Wer sie 2026 stellt, kann die eigene Positionierung aktiv gestalten.
Die Dokumentationsarchitektur entscheidet
Bei all den fachlichen und strukturellen Herausforderungen wird ein Aspekt systematisch unterschätzt: die Dokumentationsarchitektur der Einrichtung. Denn die neuen Anforderungen treffen auf Strukturen, die schon heute an ihre Belastungsgrenzen kommen.
Wer heute in Einrichtungen der stationären Jugendhilfe arbeitet, weiß: Dokumentation ist längst kein Randthema mehr, sondern ein substanzieller Teil der fachlichen Arbeit. Tagesberichte, Fallbesprechungen, Verlaufsnotizen, Entwicklungsberichte, Protokolle von Hilfeplangesprächen, Meldungen nach § 8a SGB VIII, Sicherungspflichten nach § 45 SGB VIII — all das bindet Ressourcen, die der direkten pädagogischen Beziehungsarbeit verloren gehen.
Die Inklusive Lösung bringt zusätzliche Dokumentationsebenen: ICF-codierte Bedarfsermittlungen, Teilhabeplanungsprotokolle, trägerübergreifende Abstimmungsvermerke, parallele Berichterstattung für Bestandsfälle nach SGB IX-Standard. Wer diese Zusatzlast mit denselben Werkzeugen bewältigen will, mit denen heute schon die Grenze des Machbaren erreicht ist, wird scheitern — oder an der fachlichen Qualität der Dokumentation sparen. Beides ist aus Trägerperspektive inakzeptabel.
Die Antwort liegt nicht in besseren Textbausteinen oder in der Hoffnung auf KI-Automatisierung. Sie liegt in einer systemischen Neuordnung der Dokumentationsarchitektur. Wer heute schon daran arbeitet, tägliche Beobachtungen strukturiert und auswertbar zu erfassen, Zielerreichung quantitativ abzubilden und Partizipationsprozesse transparent zu dokumentieren, hat 2028 einen entscheidenden Vorsprung. Genau an dieser Schnittstelle setzt AlltagQuest an: Die Plattform erzeugt im pädagogischen Alltag strukturierte Verlaufsdaten, die sowohl in die klassische Hilfeplanung als auch in die kommende teilhabebezogene Leistungsplanung einfließen können — ohne zusätzliche Dokumentationslast für die Fachkräfte.
Handlungsempfehlungen für die nächsten 20 Monate
Zwischen dem aktuellen Stand und dem 1. Januar 2028 liegen rund 20 Monate. Das ist knapp — aber nicht zu knapp, wenn jetzt mit der Vorbereitung begonnen wird. Die folgende Roadmap orientiert sich an den typischen Handlungsfeldern einer Einrichtung oder eines Trägers mittlerer Größe.
Phase 1 — Bis Q4 2026: Bestandsaufnahme und strategische Positionierung
- Analyse der aktuellen Klientel und Prüfung, wie sich das Profil ab 2028 verändern könnte.
- Sichtung der bestehenden Konzeption und Identifikation der Stellen, die an die neuen Anforderungen angepasst werden müssen.
- Bedarfsermittlung für Fortbildungen: Welche Teammitglieder brauchen welche Qualifizierung in ICF, Teilhabeplanung, Behinderungspädagogik?
- Überprüfung der Dokumentationswerkzeuge und -prozesse: Wo gibt es strukturelle Engpässe, die sich ab 2028 verschärfen werden?
Phase 2 — Q1 bis Q3 2027: Implementierung und Qualifizierung
- Beginn der systematischen Qualifizierungsmaßnahmen für das Team.
- Anpassung der Konzeption und der internen Arbeitshilfen an die neuen Rechtsrahmen.
- Aufbau bzw. Vertiefung von Kooperationen mit Rehabilitationsträgern, therapeutischen Fachdiensten und medizinischen Diensten.
- Pilotierung neuer Dokumentationsstrukturen — idealerweise parallel zu den bestehenden Verfahren, um Erfahrungen zu sammeln.
Phase 3 — Q4 2027: Feinschliff und Einsatzbereitschaft
- Abschließende Schulungen und Qualitätsprüfungen.
- Test der Kommunikationswege mit den lokal zuständigen Jugendämtern, die ihrerseits mitten im Umstellungsprozess stehen.
- Verbindliche Dienstanweisungen für den Umgang mit Bestandsfällen (Besitzstandswahrung) und Neufällen.
- Information von Kooperationspartnern, Eltern und jungen Menschen über die anstehenden Veränderungen.
Diese Roadmap ist ambitioniert, aber machbar — vorausgesetzt, die Vorbereitung beginnt jetzt. Wer den Prozess parallel zu einer strukturierten Fallbesprechungskultur aufsetzt, profitiert doppelt: Die Teams werden ohnehin in der fachlichen Auseinandersetzung mit komplexen Fällen gestärkt, und die neuen Anforderungen lassen sich in einem bereits etablierten Reflexionsrahmen verankern. Eine bewährte Hilfeplan-Vorlage mit integriertem Leitfaden zur Fallbesprechung bietet dafür einen praxistauglichen Einstieg.
Zwischen Gestaltungsspielraum und Pflicht: Ein Fazit
Der Referentenentwurf vom 23. März 2026 ist nicht das letzte Wort — im parlamentarischen Verfahren werden Veränderungen folgen. Stellungnahmen der Internationalen Gesellschaft für erzieherische Hilfen (IGfH), der Bundesvereinigung Lebenshilfe und des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) liegen bereits vor und weisen auf offene Fragen hin. Doch der Rahmen steht: Die Gesamtzuständigkeit kommt, die Zusammenführung der Planungsverfahren kommt, und sie kommt zum 1. Januar 2028.
Für Einrichtungen und Träger bedeutet das eine doppelte Aufgabe. Zum einen gilt es, die gesetzlichen Mindestanforderungen ab dem Stichtag rechtssicher umzusetzen — das ist die Pflicht. Zum anderen öffnet sich ein Gestaltungsspielraum für Träger, die die Reform nicht als Last, sondern als Entwicklungschance begreifen. Wer jetzt anfängt, die eigene Dokumentationsarchitektur neu zu denken, Fachkompetenz gezielt aufzubauen und die Kooperationsnetze breiter zu weben, geht gestärkt in die neue Rechtswirklichkeit.
Die Frage, die sich jede Einrichtungsleitung in den kommenden Wochen stellen sollte, ist weder fachlich noch juristisch, sondern strategisch: Welche Position will unsere Einrichtung im Jugendhilfe-System ab 2028 einnehmen — und was müssen wir jetzt tun, um dorthin zu kommen?
2028 ist nicht in fünf Jahren. Es ist in 20 Monaten. Wer heute nicht plant, wird morgen getrieben.
Unterstützung bei der Vorbereitung
Die Umstellung auf die Inklusive Lösung ist ein komplexer Veränderungsprozess, der fachliche, organisatorische und dokumentatorische Dimensionen zugleich berührt. Falls Sie in Ihrer Einrichtung eine externe Begleitung für einzelne Teilschritte wünschen — sei es die Überarbeitung der Dokumentationsprozesse, die externe Erstellung von Entwicklungsberichten oder die Konzeptionsentwicklung im Vorfeld der Reform — nehmen Sie gerne unverbindlich Kontakt auf.
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